RS OGH 1988/10/19 3Ob125/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.1988
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Norm

GBG §105

Rechtssatz

Die Anmerkung der Simultanhaftung ist auch möglich, wenn das Pfandrecht für dieselbe Forderung in der einen Einlage einverbleibt, in der anderen aber nur vorgemerkt ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0060725

Dokumentnummer

JJR_19881019_OGH0002_0030OB00125_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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