TE OGH 1988/10/19 3Ob125/88

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Veröffentlicht am 19.10.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R*** Ö***, vertreten durch die Finanzprokuratur, diese durch das Finanzamt Feldkirch, wider die verpflichtete Partei Dr. Rudolf D***, geboren 1. Oktober 1918, Pensionist, Dornbirn, Bahnhofstraße 12, vertreten durch Dr. Kurt Martschitz, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen 6,239.750 S sA, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgerichtes vom 15. Juli 1988, GZ 1 c R 128/88-16, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Dornbirn vom 20. Juni 1988, GZ E 5177/84-13, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß der Beschluß des Erstgerichtes bestätigt wird.

Die verpflichtete Partei hat die Kosten ihres Rekurses an die zweite Instanz und ihres Revisionsrekurses selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 25. Juni 1984 wurde der betreibenden Partei zur Sicherstellung einer Abgabenforderung von 6,239.750 S die Vormerkung eines Pfandrechtes in EZ 3115 KG Dornbirn als Haupteinlage und in vier weiteren Einlagezahlen desselben Grundbuchs als Nebeneinlage bewilligt. Als Exekutionstitel diente ein Sicherstellungsauftrag des Finanzamtes Feldkirch vom 8. Juni 1984, der ohne Aufschlüsselung auf die einzelnen Jahre für die Jahre 1973 bis 1977 Umsatzsteueransprüche von 839.578 S, Einkommensteueransprüche von 4,050.580 S, Gewerbesteueransprüche von 1,167.852 S und voraussichtliche Verfahrenskosten von 181.750 S, zusammen 6,239.750 S, auswies.

Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Hartberg vom 29. November 1984 wurde der betreibenden Partei zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Abgabenforderung von 10,094.236,80 S die Einverleibung eines Pfandrechtes in EZ 298 KG Unterrohr bewilligt. Dieser Exekution lag der Rückstandsausweis vom 22. November 1984 zugrunde, der unter Anführung derselben Steuer-Nr. für die Jahre 1973 bis 1984, hier nach einzelnen Jahren aufgeschlüsselt, verschiedene Abgabenschulden an Einkommensteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer sowie Vermögenssteuer, Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträgen auswies.

Unter Hinweis auf die Identität der beiden Abgabenforderungen stellte die verpflichtete Partei beim Erstgericht (und beim Bezirksgericht Hartberg) den Antrag, sowohl dort als auch hier jeweils die Simultanhaftung mit den übrigen belasteten Liegenschaften anzumerken.

Im ersten Rechtsgang wies das Erstgericht den Antrag ab, weil die beantragte Anmerkung nicht stattfinden könne, wenn die einen Pfandrechte nur vorgemerkt, die anderen aber einverleibt seien. Das Gericht zweiter Instanz hob diesen Beschluß ohne Rechtskraftvorbehalt auf und vertrat die Ansicht, es könnte auch zwischen vorgemerkten und einverleibten Pfandrechten eine Simultanhaftung angemerkt werden. Es müsse aber geprüft werden, ob die behauptete Identität bestehe.

Im zweiten Rechtsgang teilte das Finanzamt Feldkirch mit, daß zwischen den im Sicherstellungsauftrag vom 8. Juni 1984 und im Rückstandsausweis vom 22. November 1984 angeführten Forderungen nur eine teilweise Identität bestehe. Ersterer lägen die Ergebnisse der Betriebsprüfung vom Jahr 1984 zugrunde, letzterer die Berufungsvorentscheidung. Durch die Berufungsentscheidung habe sich der Rückstand auf etwa 6 Mill. S verringert, inzwischen sei auch eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen. Eine endgültige Rückstandsaufgliederung könne derzeit wegen noch zu erfolgender Korrekturen noch nicht vorgelegt werden. Der zu erwartende Rückstand werde sich etwa auf 6 Mill. S belaufen. Das Erstgericht wies den Antrag auf Anmerkung der Simultanhaftung neuerlich ab und vertrat die Auffassung, es handle sich nicht um dieselben Forderungsbeträge, denn die einzelnen Abgabenbeträge seien teilweise niedriger und teilweise höher. Das Gericht zweiter Instanz hob diesen Beschluß wieder auf, diesmal mit Rechtskraftvorbehalt, und vertrat die Rechtsansicht, daß zumindest teilweise Identität gegeben sei. Es müßten daher die jährlichen Beträge für jene Steuern ermittelt werden, welche dem Sicherstellungsauftrag zugrundeliegen, und für die auch im Rückstandsausweis angeführten Steuerbeträge sei die Anmerkung möglich.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist nur insoweit berechtigt, als die Sache spruchreif ist, aber nicht im Sinne des Rechtsstandpunktes des Verpflichteten.

Zutreffend ist zwar die Rechtsansicht der zweiten Instanz, daß die Anmerkung der Simultanhaftung auch möglich ist, wenn das Pfandrecht für dieselbe Forderung in der einen Einlage einverleibt, in der anderen Einlage aber nur vorgemerkt ist (Feil, Angewandtes Grundbuchsrecht, 212), und daß es im Umfang der Übereinstimmung auch nicht schadet, wenn eine Liegenschaft für einen größeren Betrag und die andere Liegenschaft für einen kleineren Betrag derselben Forderung haftet (Feil aaO; Bartsch, Grundbuchsrecht7, 306). Der Erledigung der zweiten Instanz steht jedoch die Bestimmung des § 95 Abs 1 GBG entgegen, wonach - von den hier nicht gegebenen Ausnahmefällen abgesehen - über jedes Grundbuchsgesuch ohne Zwischenerledigung sofort in der Sache selbst zu entscheiden ist. Wegen der Vorschrift des § 88 Abs 2 EO spielt es dabei keine Rolle, ob der vorliegende Antrag nach § 107 Abs 1 GBG eine reine Grundbuchssache oder aber eine Eingabe im Exekutionsverfahren ist. Denn auch sie wäre als Grundbuchsstück zu behandeln gewesen, weil in jedem Fall eine bücherliche Eintragung beantragt wurde, die auf eine Modifizierung der Exekutionsbewilligung hinauslief. Die verpflichtete Partei könnte also mit ihrem Antrag nur durchdringen, wenn sie zugleich mit dem Antrag auch die erforderlichen Identitätsnachweise vorgelegt hätte, was nur durch den Hinweis auf die gleiche Steuernummer und die teilweise gleichen Zeiträume in den beiden Exekutionstiteln nicht in ausreichender Weise geschehen ist.

Ein Fall des § 107 Abs 2 GBG liegt nicht vor.

Die Sache ist damit spruchreif im Sinne einer Abweisung des Antrages der verpflichteten Partei und damit einer Bestätigung der Entscheidung des Erstgerichtes.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 78 EO sowie 40 und 50 ZPO.

Anmerkung

E15397

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0030OB00125.88.1019.000

Dokumentnummer

JJT_19881019_OGH0002_0030OB00125_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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