RS OGH 2002/12/4 12Os121/88, 15Os123/94, 13Os135/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.10.1988
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Norm

StPO §313 C
StPO §314
StPO §345 Abs1 Z6
  1. StPO § 313 heute
  2. StPO § 313 gültig ab 01.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StPO § 345 heute
  2. StPO § 345 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 345 gültig von 01.03.2023 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022
  4. StPO § 345 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  5. StPO § 345 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2005
  6. StPO § 345 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  7. StPO § 345 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  8. StPO § 345 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  9. StPO § 345 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  10. StPO § 345 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  11. StPO § 345 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Zwar schließt der Umstand allein, daß ein Sachverständiger in seinem Gutachten das Vorliegen der Voraussetzungen des § 11 StGB verneint, die Stellung einer Zusatzfrage in der Regel nicht aus. Ist aber auch auf Grund der Verantwortung des Angeklagten ein Fehlen der Diskretionsfähigkeit oder Dispositionsfähigkeit von vornherein auszuschließen, so ist kein in den Ergebnissen der Hauptverhandlung begründetes Tatsachensubstrat (Tatsachenvorbringen: §§ 313, 314 Abs 1 StPO) gegeben, das die reklamierte Eventualfrage bzw Zusatzfrage an die Geschwornen erfordert haben würde. Bloße Mutmaßungen reichen für die Erweiterung der Fragestellung nicht aus.Zwar schließt der Umstand allein, daß ein Sachverständiger in seinem Gutachten das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 11, StGB verneint, die Stellung einer Zusatzfrage in der Regel nicht aus. Ist aber auch auf Grund der Verantwortung des Angeklagten ein Fehlen der Diskretionsfähigkeit oder Dispositionsfähigkeit von vornherein auszuschließen, so ist kein in den Ergebnissen der Hauptverhandlung begründetes Tatsachensubstrat (Tatsachenvorbringen: Paragraphen 313, 314, Absatz eins, StPO) gegeben, das die reklamierte Eventualfrage bzw Zusatzfrage an die Geschwornen erfordert haben würde. Bloße Mutmaßungen reichen für die Erweiterung der Fragestellung nicht aus.

Entscheidungstexte

  • RS0100666">12 Os 121/88
    Entscheidungstext OGH 27.10.1988 12 Os 121/88
  • 15 Os 123/94
    Entscheidungstext OGH 13.10.1994 15 Os 123/94
    nur: Zwar schließt der Umstand allein, daß ein Sachverständiger in seinem Gutachten das Vorliegen der Voraussetzungen des § 11 StGB verneint, die Stellung einer Zusatzfrage in der Regel nicht aus. Ist aber auch auf Grund der Verantwortung des Angeklagten ein Fehlen der Diskretionsfähigkeit oder Dispositionsfähigkeit von vornherein auszuschließen, so ist kein in den Ergebnissen der Hauptverhandlung begründetes Tatsachensubstrat (Tatsachenvorbringen: §§ 313, 314 Abs 1 StPO) gegeben, das die reklamierte Eventualfrage bzw Zusatzfrage an die Geschwornen erfordert haben würde. (T1)
  • RS0100666">13 Os 135/02
    Entscheidungstext OGH 04.12.2002 13 Os 135/02
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0100666

Dokumentnummer

JJR_19881027_OGH0002_0120OS00121_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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