RS OGH 2017/6/20 5Ob615/88, 4Ob22/98h, 6Ob1/00s, 8Ob57/04x, 9Ob41/09h, 9ObA107/09i, 8ObA11/12v, 2Ob2

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Veröffentlicht am 08.11.1988
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Norm

KautSchG §3
KautSchG §4

Rechtssatz

Zweck der mit Nichtigkeitssanktion bewehrten Verbotsnorm des § 3 KautSchG ist es, den Dienstnehmer davor zu schützen, dass er um der Aufrechterhaltung des Dienstvertrages willen dem Dienstgeber ein Darlehen gewährt und damit der Gefahr der Insolvenz des Dienstgebers ausgesetzt wird.Zweck der mit Nichtigkeitssanktion bewehrten Verbotsnorm des Paragraph 3, KautSchG ist es, den Dienstnehmer davor zu schützen, dass er um der Aufrechterhaltung des Dienstvertrages willen dem Dienstgeber ein Darlehen gewährt und damit der Gefahr der Insolvenz des Dienstgebers ausgesetzt wird.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Arbeitsvertrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0063461

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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