RS OGH 1988/11/9 1Ob32/88, 1Ob37/89, 1Ob532/90, 6Ob535/91, 1Ob30/92, 6Ob594/93, 1Ob7/94, 2Ob116/98t,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.1988
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Norm

ABGB §222
ABGB §245
AHG §1 Cd1a
AußStrG §2 Abs1 A
AußStrG §193

Rechtssatz

Die Aufgabe des Pflegschaftsgerichtes beziehungsweise Vormundschaftsgerichtes besteht nicht nur darin, die Gesetzmäßigkeit, sondern auch die Zweckmäßigkeit der vom Vormund getroffenen oder in Aussicht (beziehungsweise nicht in Aussicht) genommenen Maßregeln zu prüfen; das Gericht kann deshalb auch bindende Weisungen für Geschäfte geben, die nicht schon zu ihrer Gültigkeit der Einwilligung des Gerichtes bedürfen. Es muß insbesondere dann tätig werden, wenn Anhaltspunkte hiefür bestehen; daß Vermögensinteressen des Pflegebefohlenen verletzt werden, weil das Vermögen des Pflegebefohlenen kraft ausdrücklicher Vorschrift (§ 222 ABGB) der Obsorge des Gerichtes anvertraut ist. Die Verletzung dieser Pflichten kann Amtshaftungsansprüche zur Folge haben.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 32/88
    Entscheidungstext OGH 09.11.1988 1 Ob 32/88
    Veröff: SZ 61/231 = EvBl 1989/88 S 338
  • 1 Ob 37/89
    Entscheidungstext OGH 29.11.1989 1 Ob 37/89
  • 1 Ob 532/90
    Entscheidungstext OGH 04.04.1990 1 Ob 532/90
    nur: Die Aufgabe des Pflegschaftsgerichtes beziehungsweise Vormundschaftsgerichtes besteht nicht nur darin, die Gesetzmäßigkeit, sondern auch die Zweckmäßigkeit der vom Vormund getroffenen oder in Aussicht (beziehungsweise nicht in Aussicht) genommenen Maßregeln zu prüfen; das Gericht kann deshalb auch bindende Weisungen für Geschäfte geben, die nicht schon zu ihrer Gültigkeit der Einwilligung des Gerichtes bedürfen. Es muß insbesondere dann tätig werden, wenn Anhaltspunkte hiefür bestehen; daß Vermögensinteressen des Pflegebefohlenen verletzt werden, weil das Vermögen des Pflegebefohlenen kraft ausdrücklicher Vorschrift (§ 222 ABGB) der Obsorge des Gerichtes anvertraut ist. (T1) Veröff: RZ 1990/111,257
  • 6 Ob 535/91
    Entscheidungstext OGH 16.05.1991 6 Ob 535/91
    nur T1
  • 1 Ob 30/92
    Entscheidungstext OGH 14.07.1992 1 Ob 30/92
    Auch; Veröff: SZ 65/108
  • 6 Ob 594/93
    Entscheidungstext OGH 22.09.1993 6 Ob 594/93
    nur T1; Beisatz: Der Jugendwohlfahrtsträger untersteht aber soweit er als Unterhaltssachwalter nach § 9 Abs. 2 UVG einschreitet, nicht der Aufsicht des Pflegschaftsgerichtes. (T2) Veröff: SZ 66/115 = EvBl 1994/67 S 315
  • 1 Ob 7/94
    Entscheidungstext OGH 11.03.1994 1 Ob 7/94
    Auch
  • 2 Ob 116/98t
    Entscheidungstext OGH 23.04.1998 2 Ob 116/98t
    Auch; nur: Die Aufgabe des Pflegschaftsgerichtes beziehungsweise Vormundschaftsgerichtes besteht nicht nur darin, die Gesetzmäßigkeit, sondern auch die Zweckmäßigkeit der vom Vormund getroffenen oder in Aussicht genommenen Maßregeln zu prüfen; das Gericht kann deshalb auch bindende Weisungen für Geschäfte geben, die nicht schon zu ihrer Gültigkeit der Einwilligung des Gerichtes bedürfen. Es muß insbesondere dann tätig werden, wenn Anhaltspunkte hiefür bestehen; daß Vermögensinteressen des Pflegebefohlenen verletzt werden (T3)
  • 7 Ob 312/99d
    Entscheidungstext OGH 16.02.2000 7 Ob 312/99d
    nur: Die Aufgabe des Pflegschaftsgerichtes besteht nicht nur darin, die Gesetzmäßigkeit, sondern auch die Zweckmäßigkeit der vom Vormund getroffenen oder in Aussicht (beziehungsweise nicht in Aussicht) genommenen Maßregeln zu prüfen. (T4)
  • 1 Ob 156/01z
    Entscheidungstext OGH 07.08.2001 1 Ob 156/01z
    nur T4; Beisatz: Das Pflegschaftsgericht hat die vom gesetzlichen Vertreter jährlich zu legenden Rechnung über das Vermögen der Minderjährigen bzw Pflegebefohlenen sorgfältig zu überwachen, kann sich doch das Gericht in den allermeisten Fällen nur auf diesem Weg jene Informationen verschaffen, mit deren Hilfe es seinen Überwachungspflichten ausreichend nachkommen und dadurch auch Nachteile von den seinem Schutz anvertrauten Personen abwenden. (T5); Beisatz: Die von einem (ehemaligen) Sachwalter gelegte Schlussrechnung ist genau zu überprüfen und zu erforschen, ob die Verwaltung nach den getroffenen Rechtshandlungen zweckmäßig und nützlich war. (T6)
  • 1 Ob 197/01d
    Entscheidungstext OGH 22.10.2001 1 Ob 197/01d
    nur T3; Beisatz: Ferner sind Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, wenn bestimmte Verwaltungsmaßnahmen des Sachwalters eine Gefährdung der Vermögensinteressen des Betroffenen indizieren. (T7) Beisatz: Nur erforderliche Überwachungsmaßnahmen und Sicherungsmaßnahmen die - allenfalls auch in Verbindung mit Weisungen an den Sachwalter, bestimmte Vertretungshandlungen zu setzen, - sind Maßnahmen der hoheitlichen Vollziehung. (T8); Veröff: SZ 74/179
  • 7 Ob 48/03i
    Entscheidungstext OGH 19.03.2003 7 Ob 48/03i
    Auch; nur: Die Aufgabe des Pflegschaftsgerichtes besteht nicht nur darin, die Gesetzmäßigkeit, sondern auch die Zweckmäßigkeit der vom Vormund getroffenen oder in Aussicht (beziehungsweise nicht in Aussicht) genommenen Maßregeln zu prüfen; das Gericht kann deshalb auch bindende Weisungen geben. (T9); Veröff: SZ 2003/22
  • 1 Ob 177/03s
    Entscheidungstext OGH 16.12.2003 1 Ob 177/03s
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Vernachlässigung der Pflicht zur Überwachung eines dem Anwalt (des gesetzlichen Vertreters) erteilten Auftrages hinsichtlich der Vermögensverwaltung eines Minderjährigen durch den Pflegschaftsrichter. (T10)
  • 6 Ob 286/05k
    Entscheidungstext OGH 09.03.2006 6 Ob 286/05k
    Vgl auch; Beisatz: Das Pflegschaftsgericht kann auch, wenn es von einem genehmigungsbedürftigen, vom Sachwalter bereits abgeschlossenen Geschäft erfährt, über die Genehmigung des Geschäftes von Amts wegen im Sinne des § 154 ABGB entscheiden. § 8 AußStrG 2005, wonach, sofern nichts anderes angeordnet ist, ein Verfahren nur auf Antrag einzuleiten ist, schließt die amtswegige Ausübung von nach dem Schutzzweck des materiellen Rechtes gebotenen Überwachungsaufgaben durch das Pflegschaftsgericht nicht aus. (T11)
  • 7 Ob 65/06v
    Entscheidungstext OGH 21.06.2006 7 Ob 65/06v
    Auch
  • 7 Ob 217/06x
    Entscheidungstext OGH 27.09.2006 7 Ob 217/06x
    Vgl auch; Beis wie T11
  • 7 Ob 36/11m
    Entscheidungstext OGH 30.03.2011 7 Ob 36/11m
    Auch; Veröff: SZ 2011/42

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0005755

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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