RS OGH 1988/11/9 1Ob696/88, 6Ob651/90, 2Ob525/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.1988
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Norm

ABGB §932 IV
ABGB §932 V
ABGB §1167

Rechtssatz

Hat der Unternehmer mit der zugesagten Verbesserung noch nicht begonnen, kann der Besteller, wenn anerkennenswerte Gründe die zunächst vereinbarte Verbesserung untunlich erscheinen lassen, an Stelle der Verbesserung immer noch Preisminderung begehren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0018754

Dokumentnummer

JJR_19881109_OGH0002_0010OB00696_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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