Norm
ABGB §932 IVRechtssatz
Hat der Unternehmer mit der zugesagten Verbesserung noch nicht begonnen, kann der Besteller, wenn anerkennenswerte Gründe die zunächst vereinbarte Verbesserung untunlich erscheinen lassen, an Stelle der Verbesserung immer noch Preisminderung begehren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0018754Dokumentnummer
JJR_19881109_OGH0002_0010OB00696_8800000_001