RS OGH 1988/11/10 6Ob639/88, 8Ob677/88, 2Ob280/04x, 6Ob134/08m, 4Ob80/12m, 8Ob56/21z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.1988
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Norm

ABGB §932

Rechtssatz

Selbst wenn der Erwerber nach Erlangung der Kenntnis vom Mangel eine Verfügung vorgenommen hätte, welche die Rückstellung unmöglich macht, oder wenn er die Rückstellung sonst schuldhaft vereitelt, so kann er dennoch wandeln, muss aber allenfalls wegen seines Verschuldens Ersatz leisten.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 639/88
    Entscheidungstext OGH 10.11.1988 6 Ob 639/88
    Veröff: SZ 61/238 = RdW 1989,96 = JBl 1989,241 (dazu Czermak WBl 1989,87) = ÖBA 1989,627
  • 8 Ob 677/88
    Entscheidungstext OGH 22.02.1990 8 Ob 677/88
    Auch; Beisatz: Wenn die klagende Partei zufolge Weiterveräußerung des Weines zu dessen Rückgabe nicht in der Lage ist, besteht zwar grundsätzlich - die Verwertbarkeit des Weines vorausgesetzt - ein Wertvergütungsanspruch des Beklagten; dieser nimmt der klagenden Partei aber eben nicht den Wandlungsanspruch und steht daher dem Klagebegehren - das Leistungsbegehren enthält auch ein Rechtsgestaltungsbegehren auf Wandlung - nicht entgegen. (T1)
    Veröff: ecolex 1990,282
  • 2 Ob 280/04x
    Entscheidungstext OGH 06.10.2005 2 Ob 280/04x
  • 6 Ob 134/08m
    Entscheidungstext OGH 07.07.2008 6 Ob 134/08m
    Auch; Beisatz: Der Umstand, dass der Kaufgegenstand nicht zurückgegeben werden kann, schließt die Wandlung als solche nicht aus, sondern führt nur dazu, dass dessen Wert vom Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises abzuziehen ist. (T2)
    Beisatz: Im Hinblick auf die ausdrückliche Weigerung des Beklagten, Gewährleistungsansprüche des Klägers zu erfüllen, liegt in der Weiterveräußerung des Gebrauchtwagens kein stillschweigender Verzicht auf die Wandlung. (T3)
  • 4 Ob 80/12m
    Entscheidungstext OGH 10.07.2012 4 Ob 80/12m
    Auch; Beis wie T2
  • 8 Ob 56/21z
    Entscheidungstext OGH 26.05.2021 8 Ob 56/21z
    Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Infolge Wandlung ist vom Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des Kaufpreises der objektive Wert der nicht mehr rückstellbaren mangelhaften Sache im Zeitpunkt der Veräußerung abzuziehen. (T4)
    Beisatz: Hier: Für eine Rückabwicklung der empfangenen Leistung kommen theoretisch im Weiterverkaufsfall zwei Möglichkeiten in Frage,
    a) die Anrechnung des erzielten Weiterverkaufspreises (bzw des objektiven Zeitwerts im Zeitpunkt des Weiterverkaufs, wenn dieser abweicht) zuzüglich eines angemessenen Benützungsentgelts,
    b) die Anrechnung des objektiven Werts der mangelhaften Sache im Zeitpunkt des rückabzuwickelnden Ankaufs (RS0016360 [T4]).
    In der Variante a) entspricht die Herausgabe des Zeitwerts des weiterveräußerten Fahrzeugs in Geld der ursprünglich gebotenen Naturalrückstellung in jenem Zustand, in dem es sich im Zeitpunkt der Wandlung befindet. Hat der Käufer durch Benützung den Kilometerstand erhöht und damit typischerweise den Zeitwert des Fahrzeugs vermindert, ist diese Abwertung dem Verkäufer nicht zuzurechnen, sondern der Vorteil des Käufers – so wie bei Naturalrückgabe – angemessen zu vergüten.
    Ihre Grenze nach oben findet diese Anrechnung aber jedenfalls im objektiven Wert der verkauften Sache, weil der Verkäufer aus dem Titel der Rückabwicklung nicht bereichert werden soll, sondern nicht mehr zurückerhalten kann, als er ursprünglich geleistet hat.
    In der Variante b), die dem Standpunkt der Revisionswerber und der dargestellten herrschenden Rechtsprechung entspricht, erhält der Verkäufer mit dem objektiven Wert der Sache im Verkaufszeitpunkt bereits das volle Äquivalent seiner erbrachten Leistung zurück. Hier bleibt für die zusätzliche Anrechnung eines Vorteils des Käufers kein Raum. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0018593

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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