Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Infolge Wandlung ist vom Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des Kaufpreises der objektive Wert der nicht mehr rückstellbaren mangelhaften Sache im Zeitpunkt der Veräußerung abzuziehen. (T4)
Beisatz: Hier: Für eine Rückabwicklung der empfangenen Leistung kommen theoretisch im Weiterverkaufsfall zwei Möglichkeiten in Frage,
a) die Anrechnung des erzielten Weiterverkaufspreises (bzw des objektiven Zeitwerts im Zeitpunkt des Weiterverkaufs, wenn dieser abweicht) zuzüglich eines angemessenen Benützungsentgelts,
b) die Anrechnung des objektiven Werts der mangelhaften Sache im Zeitpunkt des rückabzuwickelnden Ankaufs (
RS0016360 [T4]).
In der Variante a) entspricht die Herausgabe des Zeitwerts des weiterveräußerten Fahrzeugs in Geld der ursprünglich gebotenen Naturalrückstellung in jenem Zustand, in dem es sich im Zeitpunkt der Wandlung befindet. Hat der Käufer durch Benützung den Kilometerstand erhöht und damit typischerweise den Zeitwert des Fahrzeugs vermindert, ist diese Abwertung dem Verkäufer nicht zuzurechnen, sondern der Vorteil des Käufers – so wie bei Naturalrückgabe – angemessen zu vergüten.
Ihre Grenze nach oben findet diese Anrechnung aber jedenfalls im objektiven Wert der verkauften Sache, weil der Verkäufer aus dem Titel der Rückabwicklung nicht bereichert werden soll, sondern nicht mehr zurückerhalten kann, als er ursprünglich geleistet hat.
In der Variante b), die dem Standpunkt der Revisionswerber und der dargestellten herrschenden Rechtsprechung entspricht, erhält der Verkäufer mit dem objektiven Wert der Sache im Verkaufszeitpunkt bereits das volle Äquivalent seiner erbrachten Leistung zurück. Hier bleibt für die zusätzliche Anrechnung eines Vorteils des Käufers kein Raum. (T5)