RS OGH 2021/7/21 7Ob687/88, 8Ob590/92, 1Ob123/21a, 1Ob67/21s

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Veröffentlicht am 10.11.1988
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Norm

EheG §84
  1. EheG § 84 heute
  2. EheG § 84 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Wenn zwischen den geschiedenen Ehegatten tiefgreifende persönliche Differenzen bestehen, die sogar zu Tätlichkeiten geführt haben, würde das Verbleiben beider vormaligen Ehegatten in der Ehewohnung, wenn die Nebenräume gemeinsam benützt werden müssten, § 84 EheG widersprechen (so schon 2 Ob 529/86).Wenn zwischen den geschiedenen Ehegatten tiefgreifende persönliche Differenzen bestehen, die sogar zu Tätlichkeiten geführt haben, würde das Verbleiben beider vormaligen Ehegatten in der Ehewohnung, wenn die Nebenräume gemeinsam benützt werden müssten, Paragraph 84, EheG widersprechen (so schon 2 Ob 529/86).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0057569

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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