RS OGH 1988/11/10 7Ob687/88, 8Ob590/92, 1Ob123/21a, 1Ob67/21s

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Veröffentlicht am 10.11.1988
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Norm

EheG §84

Rechtssatz

Wenn zwischen den geschiedenen Ehegatten tiefgreifende persönliche Differenzen bestehen, die sogar zu Tätlichkeiten geführt haben, würde das Verbleiben beider vormaligen Ehegatten in der Ehewohnung, wenn die Nebenräume gemeinsam benützt werden müssten, § 84 EheG widersprechen (so schon 2 Ob 529/86).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0057569

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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