RS OGH 1988/11/14 Bkd82/88

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Veröffentlicht am 14.11.1988
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Norm

DSt 1872 §2 D
RAO §9

Rechtssatz

Das nach § 9 RAO gerechtfertige "unumwundene" Vorbringen hat seine Grenze insbesondere auch in Beleidigungen, wozu auch (mündliche oder schriftliche) Ausführungen gehören, die beleidigenden Inhaltes sind. Bei Wortauseinandersetzungen wird hiebei in sehr speziellen Fällen eine momentane Erregung, die Heftigkeit eines Wortwechsels oder dergleichen berücksichtigt werden können; bei schriftlichen Ausführungen wird ein strengerer Maßstab angelegt werden müssen.

Entscheidungstexte

  • Bkd 82/88
    Entscheidungstext OGH 14.11.1988 Bkd 82/88

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0056732

Dokumentnummer

JJR_19881114_OGH0002_000BKD00082_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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