Norm
EO §213 Abs1 IIARechtssatz
Die Frage der Legitimation zum Widerspruch ist vom Exekutionsrichter abschließend zu prüfen und kann im nach § 231 EO eingeleiteten Prozess nicht neuerlich aufgerollt werden.Die Frage der Legitimation zum Widerspruch ist vom Exekutionsrichter abschließend zu prüfen und kann im nach Paragraph 231, EO eingeleiteten Prozess nicht neuerlich aufgerollt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0003198Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.04.2019