RS OGH 1988/11/16 9ObA5/88

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Veröffentlicht am 16.11.1988
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Norm

GehG §20
  1. GehG § 20 heute
  2. GehG § 20 gültig von 01.03.1991 bis 28.02.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 224/1990
  3. GehG § 20 gültig ab 01.07.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  4. GehG § 20 gültig von 01.12.1972 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1972

Rechtssatz

Eine Prüfung der Frage, ob dem Beamten ein Aufwandsersatz nach § 20 GehG gebührt hätte, ist den ordentlichen Gerichten, die insoweit nicht dazu berufen sind, die Tätigkeit der Verwaltungsbehörden zu überprüfen, jedenfalls versagt.Eine Prüfung der Frage, ob dem Beamten ein Aufwandsersatz nach Paragraph 20, GehG gebührt hätte, ist den ordentlichen Gerichten, die insoweit nicht dazu berufen sind, die Tätigkeit der Verwaltungsbehörden zu überprüfen, jedenfalls versagt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0059782

Dokumentnummer

JJR_19881116_OGH0002_009OBA00005_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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