Norm
EO §294a Abs2Rechtssatz
Die Sperrfrist des § 294 a Abs 2 EO gilt nur für die Wiederholung eines Exekutionsantrages, nicht jedoch für die Stellung des Antrages auf neuerlichen Vollzug einer anhängigen Exekution nach § 294 a EO durch Wiederholung der Drittschuldnerfrage.Die Sperrfrist des Paragraph 294, a Absatz 2, EO gilt nur für die Wiederholung eines Exekutionsantrages, nicht jedoch für die Stellung des Antrages auf neuerlichen Vollzug einer anhängigen Exekution nach Paragraph 294, a EO durch Wiederholung der Drittschuldnerfrage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0004251Im RIS seit
16.11.1988Zuletzt aktualisiert am
16.05.2023