RS OGH 2024/2/28 Bkd29/88; 14Bkd2/11; 23Os2/15i; 22Ds2/17i; 23Ds2/17x (23Ds3/17v; 23Ds4/17s); 23Ds3/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.1988
beobachten
merken

Norm

DSt 1872 §2 G

Rechtssatz

Ein Rechtsanwalt hat sich einerseits wegen seiner hohen Bildung und andererseits wegen der Mittätigkeit in der Rechtspflege gegenüber einer ebenfalls in der Rechtspflege tätigen Behörde eines Sachlichen und korrekten Tones zu bedienen, es würde aber zu weit führen, jede kritische Bemerkung eines Rechtsanwaltes zum Anlass für eine disziplinäre Verfolgung zu nehmen (Bkd 74/84, 107/84). Dies gilt auch für Gespräche zwischen einem Rechtsanwalt und einem Journalisten, zumal Interviews durch Rechtsanwälte nicht grundsätzlich abgelehnt werden können oder sollen. Das Recht der freien Meinungsäußerung steht dem Rechtsanwalt wie jedem anderen Staatsbürger zu (Bkd 15/80).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0055003

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten