Norm
JN §51 Abs1 Z6Rechtssatz
Die Eigenzuständigkeit des § 51 Abs 1 Z 6 JN entspricht dem durch die ZVN 1983 neu geschaffenen Wahlgerichtsstand des § 92 b JN (hier: die Auflösung der Gesellschaft hat keinen Einfluß auf die Zuständigkeit).Die Eigenzuständigkeit des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 6, JN entspricht dem durch die ZVN 1983 neu geschaffenen Wahlgerichtsstand des Paragraph 92, b JN (hier: die Auflösung der Gesellschaft hat keinen Einfluß auf die Zuständigkeit).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0046436Dokumentnummer
JJR_19881123_OGH0002_0070OB00698_8800000_001