RS OGH 1988/11/23 14Os68/88, 2Ob242/06m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.1988
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Norm

WEG 1975 §17
StGB §133 F
StGB §153

Rechtssatz

Durch die Bevollmächtigung als Hausverwalter erlangt dieser die Stellung eines Machthabers der Wohnungseigentümergemeinschaft, dem durch Rechtsgeschäft die Befugnis eingeräumt wurde, über deren Vermögen zu verfügen bzw sie zu verpflichten. Die ihm solcherart im Rahmen der Hausverwaltung, sei es von den Wohnungseigentümern, sei es von dritter Seite für diese, zugekommenen Gelder könnten nur dann als ihm anvertraut im Sinne des § 133 StGB angesehen werden, wenn seine Verfügungsgewalt darüber vereinbarungsgemäß auf eine ganz bestimmte Verwendungspflicht beschränkt war, sodaß er in bezug auf diese Gelder bloß eine faktische Verfügungsmöglichkeit hatte.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 68/88
    Entscheidungstext OGH 23.11.1988 14 Os 68/88
    Veröff: JBl 1989,330
  • 2 Ob 242/06m
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 2 Ob 242/06m
    Vgl; Beisatz: Ein Hausverwalter ist als Machthaber des Eigentümers aufgrund des Bevollmächtigungsvertrages berechtigt, über das Vermögen des Machthabers zu verfügen und ihn zu verpflichten, weshalb er dem in §153 Abs 1 StGB umschriebenen Personenkreis zuzuordnen ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0083462

Dokumentnummer

JJR_19881123_OGH0002_0140OS00068_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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