Norm
StGB §32 Abs3Rechtssatz
Dem Gericht ist es auf Grund des bloß beispielhaften Charakters der § 33 und § 34 StGB nicht verwehrt, gewissermaßen in Umkehr des § 32 Abs 3 Anfang StGB eine geringe Schadenshöhe als strafmildernd zu berücksichtigen.Dem Gericht ist es auf Grund des bloß beispielhaften Charakters der Paragraph 33 und Paragraph 34, StGB nicht verwehrt, gewissermaßen in Umkehr des Paragraph 32, Absatz 3, Anfang StGB eine geringe Schadenshöhe als strafmildernd zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0091210Dokumentnummer
JJR_19881124_OGH0002_0130OS00143_8800000_002