RS OGH 1988/11/24 8Ob675/88

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Veröffentlicht am 24.11.1988
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Norm

ABGB §1062
KO §30 Abs1 Z1

Rechtssatz

Wurde die Zahlungsklausel "dreißig Tage netto ohne Skonto" nicht schon bei Vertragsabschluß vereinbart, sondern erstmals in die Rechnung aufgenommen, so kann ihr nur der Charakter eines Anbots zur Vertragsänderung beigemessen werden, das vom Käufer angenommen werden konnte, aber andernfalls nicht verbindlich war. Wird am achtzehnten Tag Zahlung geleistet so erhält der Verkäufer keine vorzeitige Leistung, die er nach dem Inhalt des Vertrages im Sinne des § 30 Abs 1 Z 1 KO nicht hätte beanspruchen dürfen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0020227

Dokumentnummer

JJR_19881124_OGH0002_0080OB00675_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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