- RS0049747">6 Ob 694/88
Veröff: SZ 61/261 = EvBl 1989/82 S 305 = JBl 1990,170 (Ohms)
- RS0049747">4 Ob 82/93
Auch; Beisatz: Hier: Subventionsvergabe nach Vlbg Wohnbaugesetz. (T1) Veröff: SZ 66/84
- RS0049747">1 Ob 18/93
Beisatz: Hier: Einer Güterweggemeinschaft wurde zur Errichtung eines Güterweges als Bringungsanlage, dessen Übernahme ins öffentliche Gut durch die Gemeinde - die auch einen Teil der Baukosten bezahlte - von Anfang an vorgesehen war, eine Subvention unter bestimmten Bedingungen und Kontrollen gegeben. (T2)
- RS0049747">1 Ob 522/94
Vgl; Beisatz: Hier: Förderung nach dem Wasserbauten - Förderungsgesetz 1985 (WBFG - BGBl 1985/148). (T3)
- RS0049747">1 Ob 33/94
- RS0049747">7 Ob 560/95
Vgl auch; Beisatz: Subventionsgewährung ist der Privatwirtschaftsverwaltung zuzurechnen, wenn sie nicht durch Bescheid erfolgt. (T4); Beisatz: Hier: Förderung nach dem Behinderteneinstellungsgesetz. (T5)
- RS0049747">4 Ob 10/96
Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Förderung zur Wiederaufforstung gemäß
§ 18 Abs 3 ForstG. (T6) Veröff: SZ 69/59
- RS0049747">6 Ob 306/97m
- RS0049747">4 Ob 141/99k
Auch; Beis wie T4 nur: Subventionsgewährung ist der Privatwirtschaftsverwaltung zuzurechnen. (T7)
- RS0049747">1 Ob 69/00d
Beisatz: Die vom Gemeinderat beschlossene Förderungsmaßnahme ist einer Subvention gleichzuhalten, also einer vermögenswerten Zuwendung aus öffentlichen Mitteln, die ein Verwaltungsträger oder eine andere mit der Vergabe solcher Mittel betraute Institution einem Privatrechtssubjekt zukommen lässt. (T8)
- RS0049747">7 Ob 187/99x
- RS0049747">9 Ob 95/01p
Auch; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Förderungsbetrag auf Grund Teilnahme an der ÖPUL-Fruchtfolgestabilisierung im Rahmen des österreichischen Umweltprogramms 1996 gemäß der VO (EWG) Nr 2078/92 des Rates vom 30. 6. 1992. (T9)
- RS0049747">6 Ob 61/05x
Beisatz: Die Förderungsverwaltung ist im Zweifel privatrechtliches Handeln. Dies gilt auch für die Förderungsbeträge, die aufgrund der Teilnahme von Landwirten an Förderungsprogrammen im Rahmen des ÖPUL gemäß der Verordnung (EWG) Nr2078/92 auszuzahlen sind. (T10)
- RS0049747">8 Ob 141/05a
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Krnt FamilienförderungsG. (T11)
- RS0049747">7 Ob 93/06m
Beisatz: Hier: Förderung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-FörderungsG, BGBl 1996/432). (T12)
- RS0049747">4 Ob 8/09v
Auch
- RS0049747">1 Ob 208/10k
Beis wie T7
- RS0049747">8 Ob 10/14z
Entscheidungstext OGH 29.09.2014 8 Ob 10/14z
Auch; Beisatz: Hier: Übernahme von Haftungen nach dem ULSG. (T13)
- RS0049747">8 Ob 134/17i
Beisatz: Sobald sich der fördernde Rechtsträger privatrechtlich zu einer bestimmten Leistung verpflichtet hat, ist der vertraglich zugesicherte Anspruch wie jeder privatrechtliche Anspruch klagbar. Nur dann, wenn die Förderung ausnahmsweise mit Bescheid erfolgt, ist der Anspruch im öffentlich-rechtlichen Verfahren durchsetzbar. (T14)
Beisatz: Hier: Wohnbeihilfe nach dem Stmk WBFG 1993. (T15)
Veröff: SZ 2017/141
- RS0049747">5 Ob 184/22b
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.07.2023 5 Ob 184/22b
- RS0049747">1 Ob 94/24s
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 08.10.2024 1 Ob 94/24s
Beisatz: Hier: Kurzarbeitsbeihilfe gemäß
§ 37b AMSG (T16)
- RS0049747">10 Ob 52/24f
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 17.12.2024 10 Ob 52/24f
vgl; Beisatz: Hier: Investitionsprämie und E-Mobilitätsförderung. (T17)
Beisatz: Die Förderungsverwaltung ist in der Regel (und auch im Zweifel) privatrechtliches Handeln. (T18)