RS OGH 1988/11/30 9ObA274/88, 9ObA21/89, 9ObA314/90, 9ObA1/91, 9ObA174/92, 8ObA266/97v, 9ObA109/02y,

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Veröffentlicht am 30.11.1988
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Norm

ArbVG §115
ArbVG §117 Abs1

Rechtssatz

Die Höhe des Entgeltes richtet sich danach, was das Betriebsratsmitglied verdient hätte, wenn es während der Zeit der Freistellung gearbeitet hätte; es handelt sich um den mutmaßlichen Verdienst. Wird im Betrieb zulässig unter entsprechender Lohnkürzung Kurzarbeit geleistet, reduziert sich auch der Verdienst des Betriebsratsmitgliedes. Hätte hingegen das Betriebsratsmitglied im Falle der Beschäftigung an seinem Arbeitsplatz Überstunden leisten müssen, sind auch diese samt Zuschlag zu zahlen. Variable Entgeltbestandteile sind dann nicht mehr weiterzuzahlen, wenn die Umstände, unter denen sie vor der Freistellung gewährt wurden, weggefallen sind, etwa bei Wegfall oder erheblichen Verringerung der Überstundenleistungen im Betrieb.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 274/88
    Entscheidungstext OGH 30.11.1988 9 ObA 274/88
    Veröff: SZ 61/266 = RdW 1989,232 = WBl 1989,247 = Arb 10761
  • 9 ObA 21/89
    Entscheidungstext OGH 15.03.1989 9 ObA 21/89
  • 9 ObA 314/90
    Entscheidungstext OGH 30.01.1991 9 ObA 314/90
    Vgl auch; Veröff: RdW 1991,211
  • 9 ObA 1/91
    Entscheidungstext OGH 13.02.1991 9 ObA 1/91
    Beisatz: Der Ansicht von Floretta (in Floretta - Strasser, Kommentar zu ArbVG 786), daß beim Provisionsverdienst die Gewährung des mutmaßlichen Verdienstes zu unsicher ist, so daß die zuletzt verdiente Provision zugrundezulegen ist, kann in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Auch bei diesem Einkommensbestandteil ist die Entwicklung "nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge" entscheidend. (T1) Veröff: RdW 1991,211 = WBl 1991,261 = ecolex 1991,414 = ZAS 1992/3 S 32 (Andexlinger)
  • 9 ObA 174/92
    Entscheidungstext OGH 21.10.1992 9 ObA 174/92
    nur: Die Höhe des Entgeltes richtet sich danach, was das Betriebsratsmitglied verdient hätte, wenn es während der Zeit der Freistellung gearbeitet hätte; es handelt sich um den mutmaßlichen Verdienst. (T2) Beisatz: Hier: Ablöse des offenen Freizeitanspruches in Geld muß auch freigestelltem Betriebsrat angeboten werden. (T3) Veröff: DRdA 1993,358 (Floretta)
  • 8 ObA 266/97v
    Entscheidungstext OGH 25.06.1998 8 ObA 266/97v
    nur; Wird im Betrieb zulässig unter entsprechender Lohnkürzung Kurzarbeit geleistet, reduziert sich auch der Verdienst des Betriebsratsmitgliedes. Hätte hingegen das Betriebsratsmitglied im Falle der Beschäftigung an seinem Arbeitsplatz Überstunden leisten müssen, sind auch diese samt Zuschlag zu zahlen. Variable Entgeltbestandteile sind dann nicht mehr weiterzuzahlen, wenn die Umstände, unter denen sie vor der Freistellung gewährt wurden, weggefallen sind, etwa bei Wegfall oder erheblichen Verringerung der Überstundenleistungen im Betrieb. (T4) Beisatz: Es ist sowohl mit dem Zweck des besonderen Kündigungsschutzes als auch mit dem Verbot der materiellen Besserstellung des Betriebsratsmitgliedes nach den §§ 115 ff ArbVG unvereinbar, wäre der besondere Kündigungsschutz ein Hindernis für die Gleichbehandlung der Betriebsratsmitglieder mit der übrigen Belegschaft. (T5)
    Veröff: SZ 71/116
  • 9 ObA 109/02y
    Entscheidungstext OGH 16.10.2002 9 ObA 109/02y
    Vgl auch; nur: Wird im Betrieb zulässig unter entsprechender Lohnkürzung Kurzarbeit geleistet, reduziert sich auch der Verdienst des Betriebsratsmitgliedes. (T6); Beisatz: Mangels einer rechtlichen Grundlage müssen sich Betriebsratsmitglieder, welche einer Änderungsvereinbarung im Zuge allgemeiner Lohnkürzungen (durch Änderungskündigungen) nicht zustimmen und auch das Anbot zu einer einvernehmlichen Auflösung mit den Folgen wie bei einer Arbeitgeberkündigung nicht annehmen, weder einer einseitigen Kürzung der Löhne durch den Arbeitgeber noch einer Rechtsgestaltung durch das Gericht unterwerfen. Entgeltverpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag können mangels Änderungsvorbehalts zugunsten des Arbeitgebers nicht einseitig umgestaltet werden (abweichend von T5). (T7); Veröff: SZ 2002/137
  • 9 ObA 10/21t
    Entscheidungstext OGH 24.03.2021 9 ObA 10/21t
    Vgl; Beisatz: Dies trifft auch auf die Ermittlung des mutmaßlichen Verdienstes eines länger freigestellten Betriebsratsmitglieds und dessen festzustellender mutmaßlicher betrieblicher Karriere bei länger andauernder Freistellung zu. (T8)
    Beisatz: Der Karriereverlauf ist anhand von Arbeitnehmern die mit dem Betriebsratsmitglied vor dessen Freistellung weitgehend vergleichbar waren, zu fingieren. Auch der fiktive Karriereverlauf muss überwiegend wahrscheinlich sein, also einer typischerweise verlaufenden betrieblichen „Durchschnittskarriere“ entsprechen. (T9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0051375

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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