RS OGH 1988/11/30 3Ob145/88, 4Ob227/97d

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Veröffentlicht am 30.11.1988
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Norm

EO §294 G
EO §296

Rechtssatz

Ist das Einlagebuch nicht vorhanden, so ist die Forderungspfändung nach § 294 EO vorzunehmen und mit der Überweisung die Ermächtigung zu erteilen, die Kraftloserklärung zu erwirken. Dabei kommt die Erlassung eines Zahlungsverbotes an den Drittschuldner nicht in Frage, wohl aber ist ein Verfügungsverbot im Sinne des § 294 Abs 1 letzter Satz EO zu erlassen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 145/88
    Entscheidungstext OGH 30.11.1988 3 Ob 145/88
    EvBl 1989/69 S 245 = SZ 61/263 = BankArch 1989,529 (Maresch) =RZ 1989/26 S 83
  • 4 Ob 227/97d
    Entscheidungstext OGH 09.09.1997 4 Ob 227/97d
    nur: Ist das Einlagebuch nicht vorhanden, so ist die Forderungspfändung nach § 294 EO vorzunehmen und mit der Überweisung die Ermächtigung zu erteilen, die Kraftloserklärung zu erwirken. (T1) Veröff: SZ 70/175

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0004065

Dokumentnummer

JJR_19881130_OGH0002_0030OB00145_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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