RS OGH 1988/12/20 2Ob64/88, 2Ob69/93, 2Ob57/94, 2Ob2266/96s, 2Ob17/99k, 2Ob183/04g, 2Ob63/06p, 2Ob59

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.1988
beobachten
merken

Norm

ASVG §332 C

Rechtssatz

Die sachliche Kongruenz ist zu bejahen, wenn der Ausgleichszweck des Sozialversicherungsanspruches und des Schadenersatzanspruches identisch sind; die sachliche Kongruenz dieser beiden Ansprüche ist zu bejahen, wenn sie darauf abzielen, denselben Schaden zu decken.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0085343

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten