RS OGH 1988/12/20 5Ob3/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.1988
beobachten
merken

Norm

WGG 1979 §39

Rechtssatz

Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten alte Bauten nur zum Teil von den Regeln über die Entgeltberechnung nach dem WGG 1979 ausgenommen werden, nämlich insoweit, als dies zur Sicherung der Refinanzierung der Herstellungskosten erforderlich ist, dh soweit Miete oder Nutzungsentgelt aus der Finanzierung abgeleitet sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0083849

Dokumentnummer

JJR_19881220_OGH0002_0050OB00003_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten