Norm
MRG §16 Abs6Rechtssatz
Die durch das Erhöhungsbegehren nach § 46 Abs 2 MRG herbeigeführte Dynamisierung des Kategoriemietzinses ist wie eine vereinbarte Wertsicherung desselben im Sinne des § 16 Abs 6 MRG geltend zu machen. Dafür reicht - zumindest nach der Rechtslage vor der MRGNov 1985 - die Vorschreibung des erhöhten Hauptmietzinses aus.Die durch das Erhöhungsbegehren nach Paragraph 46, Absatz 2, MRG herbeigeführte Dynamisierung des Kategoriemietzinses ist wie eine vereinbarte Wertsicherung desselben im Sinne des Paragraph 16, Absatz 6, MRG geltend zu machen. Dafür reicht - zumindest nach der Rechtslage vor der MRGNov 1985 - die Vorschreibung des erhöhten Hauptmietzinses aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0069727Dokumentnummer
JJR_19881220_OGH0002_0050OB00104_8800000_001