RS OGH 1988/12/20 5Ob104/88, 8Ob675/89 (8Ob676/89, 8Ob677/89)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.1988
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Norm

MRG §16 Abs6
MRG §46 Abs2

Rechtssatz

Die durch das Erhöhungsbegehren nach § 46 Abs 2 MRG herbeigeführte Dynamisierung des Kategoriemietzinses ist wie eine vereinbarte Wertsicherung desselben im Sinne des § 16 Abs 6 MRG geltend zu machen. Dafür reicht - zumindest nach der Rechtslage vor der MRGNov 1985 - die Vorschreibung des erhöhten Hauptmietzinses aus.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 104/88
    Entscheidungstext OGH 20.12.1988 5 Ob 104/88
  • 8 Ob 675/89
    Entscheidungstext OGH 14.12.1989 8 Ob 675/89
    Vgl aber; Beisatz: Zur Rechtslage nach der MRGNov 1985. Die Verpflichtung zur Entrichtung des infolge einer Wertsicherungsvereinbarung erhöhten Hauptmietzinses ist davon abhängig, daß der Vermieter dem Hauptmieter spätestens vierzehn Tage vor dem Termin die Erhöhung des Hauptmietzinses infolge der vereinbarten Wertsicherung bekanntgibt und die Entrichtung des erhöhten Hauptmietzinses begehrt. Diese Bekanntgabe darf bei sonstiger gänzlicher Unwirksamkeit erst nach dem Wirksamwerden einer Indexvereinbarung erfolgen. (T1) Veröff: EvBl 1990/80 S 371 = WoBl 1991,62 (Würth)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0069727

Dokumentnummer

JJR_19881220_OGH0002_0050OB00104_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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