RS OGH 1988/12/21 14Os183/88, 9ObA107/97v, 15Os23/06f, 11Os100/08b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.1988
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Norm

StGB §223

Rechtssatz

Das Tatbild der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 1 und 2 StGB erfordert auf der subjektiven Tatseite über den auf die Verwirklichung des diesem Tatbild entsprechenden Sachverhalts gerichteten Vorsatz gemäß § 5 Abs 1 StGB hinaus den "erweiterten" Vorsatz, dass die (falsche oder verfälschte) Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde (Abs 1) oder gebraucht wird (Abs 2). Mit diesem für beide Absätze des § 223 StGB gleichen sogenannten Täuschungsvorsatz handelt, wer durch Täuschung über die Echtheit einen anderen zu einem bestimmten Verhalten im Rechtsverkehr veranlassen will, wer durch den Gebrauch der Urkunde eine rechtserhebliche Reaktion eines anderen, eine rechtliche erhebliche Maßnahme bezweckt. Dabei muß die Urkunde wegen ihres Inhalts in rechtserheblicher Weise verwendet werden.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 183/88
    Entscheidungstext OGH 21.12.1988 14 Os 183/88
  • 9 ObA 107/97v
    Entscheidungstext OGH 09.04.1997 9 ObA 107/97v
    Auch
  • 15 Os 23/06f
    Entscheidungstext OGH 19.04.2006 15 Os 23/06f
    Vgl; Beisatz: Der Tatbestand des § 223 Abs 2 StGB setzt den zumindest bedingten Vorsatz des Täters in Beziehung auf die Urkundeneigenschaft des Tatobjekts, dessen Unechtheit (WK-StGB - 2 § 223 Rz 237) und die dadurch bewirkte Täuschung über ein Recht, ein Rechtsverhältnis oder eine Tatsache im Rechtsverkehr („Täuschungsvorsatz"; siehe WK-StGB - 2 § 223 Rz 221 ff) voraus. (T1)
  • 11 Os 100/08b
    Entscheidungstext OGH 19.08.2008 11 Os 100/08b
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0095613

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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