RS OGH 1988/12/21 14Os183/88

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Veröffentlicht am 21.12.1988
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Rechtssatz

Wird eine Urkunde trotz einer in einem bestimmten Punkt erfolgten Verfälschung im Rechtsverkehr verwendet, so entspricht dies § 223 Abs 2 StGB nur dann, wenn diese Verfälschung für die konkrete Verwendung bedeutsam war.Wird eine Urkunde trotz einer in einem bestimmten Punkt erfolgten Verfälschung im Rechtsverkehr verwendet, so entspricht dies Paragraph 223, Absatz 2, StGB nur dann, wenn diese Verfälschung für die konkrete Verwendung bedeutsam war.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0095847

Dokumentnummer

JJR_19881221_OGH0002_0140OS00183_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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