RS OGH 1988/12/21 14Os183/88

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Veröffentlicht am 21.12.1988
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Norm

StGB §223 Abs2

Rechtssatz

Wird eine Urkunde trotz einer in einem bestimmten Punkt erfolgten Verfälschung im Rechtsverkehr verwendet, so entspricht dies § 223 Abs 2 StGB nur dann, wenn diese Verfälschung für die konkrete Verwendung bedeutsam war.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0095847

Dokumentnummer

JJR_19881221_OGH0002_0140OS00183_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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