RS OGH 1989/1/10 4Ob120/88, 4Ob8/92, 4Ob51/92, 4Ob55/92

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Veröffentlicht am 10.01.1989
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Norm

UWG §9 C3a

Rechtssatz

Daß das eine Unternehmen Waren vertreibt und das andere Dienstleistungen anbietet, schließt Branchengleichheit oder Branchennähe nicht aus, weil zwischen Waren und Dienstleistungen eine so enge Verbindung bestehen kann, daß für die beteiligten Verkehrskreise der Schluß naheliegt, die Dienste würden von demselben Unternehmen geleistet, das auch die Ware herstellt oder vertreibt, zumindest aber von einem Unternehmen, das mit diesem Hersteller oder Händler in besonderen Beziehungen geschäftlicher, wirtschaftlicher oder organisatorischer Art steht (so schon ÖBl 1981,78 - Kasermandln zu § 10 MSchG).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0079313

Dokumentnummer

JJR_19890110_OGH0002_0040OB00120_8800000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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