TE OGH 1992/4/28 4Ob51/92

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Veröffentlicht am 28.04.1992
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien

1.) INA Wälzlager Beteiligungsgesellschaft mbH und 2.) INA Wälzlager Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Herbert Duma, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei INA International Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Anke Reisch, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Änderung des Firmenwortlauts (Streitwert S 1,000.000,--) infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 16.12.1991, GZ 4 R 181/91-13, womit das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 22.7.1991, GZ 17 Cg 72/90-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Kläger haben die Kosten ihrer Revision selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerinnen gehören als Tochtergesellschaften dem Konzern des deutschen Unternehmens INA Wälzlager SCH***** KG an. Schon die erste österreichische Tochtergesellschaft hat das Firmenschlagwort "INA" im damaligen Firmenwortlaut "INA Warenlagervertriebs GesmbH" geführt. Dieses Unternehmen wurde am 30.1.1959 im Handelsregister Wien eingetragen. Später wurde die Unternehmensbezeichnung in INA Wälzlager Gesellschaft (bzw Wälzlager Beteiligungsgesellschaft) mbH geändert. Die Zweitklägerin wurde am 8.9.1987 registriert.

Betriebsgegenstand der Erstklägerin ist die Beteiligung an der Zweitklägerin, sowie die Berechtigung, sich an anderen Unternehmungen zu beteiligen und alle Maßnahmen zu treffen, welche der Förderung des Gesellschaftszweckes dienlich sind. Betriebsgegenstand der Zweitklägerin ist der Vertrieb von Wälzlagern, sowie von Bauelementen für Maschinen, Apparate und Fahrzeuge, insbesondere der Vertrieb von INA Wälzlagern.

Beide Klägerinnen üben diese im Firmenbuch eingetragenen geschäftlichen Tätigkeiten auch tatsächlich aus. Die Klägerinnen beschäftigen in Österreich 39 Mitarbeiter. Erzeugungsstätten in Österreich besitzen sie nicht. Sie verwenden das Firmenschlagwort "INA" bei allen geschäftlichen Tätigkeiten in Österreich; hiezu sind sie gegenüber der deutschen Konzernmutter auch vertraglich verpflichtet.

Die deutsche Muttergesellschaft hat ab 1953 mehrere international registrierte Wort- und Bildmarken mit der Buchstabenfolge INA erworben (Nr R 175.964, 175.965, 310.613 und 310.614). Die Marken werden zur Kennzeichnung der Erzeugnisse aller zum deutschen INA-Konzern gehörenden Unternehmen seit ihrer Registrierung weltweit gebraucht.

Die Beklagte wurde am 30.5.1990 in das (damalige) Handelsregister des Handelsgerichtes Wien eingetragen. Gründungsgesellschafter waren der Kaufmann Aleksandar LUPSIC und die INA International limited London, eine Tochter des jugoslawischen petrochemischen Konzerns INA. Betriebsgegenstand der Beklagten ist laut Eintragung im Firmenbuch der Handel mit Waren aller Art, Betrieb einer Handelsagentur, und eines Reisebüros, die Vermittlung von Wertpapiergeschäften (freie Makler), ausgenommen Bankgeschäfte und die Beteiligung und Geschäftsführung bei ähnlichen Unternehmen.

Tatsächlich betätigt sich die Beklagte im geschäftlichen Verkehr in Österreich nur auf dem Reisebürosektor und mit sogenannten Bartevgeschäften (= Kompensationsgeschäft, bei dem Waren ohne Transfer von Zahlungsmitteln getauscht werden) für die jugoslawische Konzernmutter. Auf dem Reisebürosektor bietet die Beklagte sogenannte Incoming-Geschäfte (größere Kontingente für Reisevermittlungen) an, während normale und kleinere Kontingente über ein eigenes Unternehmen, die INA-Tours Raml GmbH abgewickelt werden. Diese hat ihren Sitz in Salzburg und gehört ebenfalls zum jugoslawischen petrochemischen INA-Konzern.

Die Bartevgeschäfte beziehen sich nur auf solche Waren und Leistungen, die vom INA-Konzern angeboten werden, nämlich Erdöl, Erdölprodukte, Lebensmittel und Touristik. Die Beklagte nimmt alles herein, was der INA-Konzern zur Aufrechterhaltung des Betriebes seiner Raffinerien in Jugoslawien benötigt. Tauschgeschäfte mit Wälzlagern sind noch nie vorgekommen. Die Beklagte hat daran auch kein geschäftliches Interesse. Die Beklagte tritt im Geschäftsleben stets als Mitglied des INA-Konzerns in Zagreb auf und verwendet auf ihren Gschäftspapieren ein Logo von INA Zagreb. Es ist bisher in Österreich nur einmal zu einer Verwechslung der Streitteile im geschäftlichen Verkehr gekommen, die aber nur in einer Fehlbezeichnung der Zweitklägerin bestanden hat.

Die Klägerinnen behaupten, die Beklagte erwecke mit ihrem Firmenwortlaut den Eindruck der Zugehörigkeit zur deutschen Firmengruppe INA Wälzlager SCH***** KG.; die angesprochenen Verkehrskreise könnten insbesondere vermuten, daß die Beklagte eine internationale Holding des deutschen INA-Konzerns sei. Durch die Verwendung des Firmenwortlauts greife die Beklagte in den Firmenbestandteil INA der Kläger sowie in Markenrechte ein, die die Kläger befugterweise benützen. Da die Beklagte auf Grund ihres Betriebsgegenstandes auch die von den Klägern vertriebenen Produkte verkaufen könnte, bestehe die Gefahr, daß die Beklagte gleichartige Konkurrenzprodukte verkaufe und durch den Vertrieb minderwertiger Wälzlager den Ruf der Klägerinnen schädige. Die Beklagte verstoße durch die Registrierung gegen § 9 Abs. 1 und 3 UWG, § 12 MSchG und § 37 Abs. 2 HGB.

Die Klägerinnen begehren, die Beklagte schuldig zu erkennen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr den Firmenwortlaut "INA International Gesellschaft mbH zu benützen" und diesen Firmenwortlaut so zu ändern, daß die Bezeichnung "INA" aus dem Firmenwortlaut entfernt wird und diese Änderung beim Handelsregister (nunmehr Firmenbuch) des Handelsgerichtes Wien anzumelden.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie beschäftige sich in Österreich ausschließlich mit dem Betrieb eines Reisebüros. Zwischen den Marktbereichen der Streitteile bestünden keine tatsächlichen Berührungspunkte. Zwischen den von den Klägerinnen vertriebenen Waren und der von der Beklagten erbrachten Dienstleistung bestünde nicht der geringste Zusammenhang. Entscheidend sei die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit und nicht der im Firmenbuch eingetragene Betriebsgegenstand. Die Bezeichnung "INA" sei ein schwaches Kennzeichen; durch die Zusammensetzung mit "international" entstehe aber ein eigenständiges Wortgebilde, in dem der Zeichenteil "INA" völlig aufgehe. Eine Verwechslungsgefahr bestehe nicht. Das Wortgebilde "INA" sei eine Abkürzung für "industria nafte" und leite sich vom Unternehmensgegenstand der jugoslawischen Muttergesellschaft her.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf die bereits eingangs wiedergegebenen Feststellungen und war der Ansicht, daß der Firmenwortlaut der Beklagten nicht geeignet sei, im geschäftlichen Verkehr Verwechslungen mit jenem der Kläger hervorzurufen. "INA" sei ein schwaches Zeichen, weshalb geringfügige Firmenzusätze ausreichten, um die Verwechslungsgefahr zu beseitigen. Unter Berücksichtigung der Weltgeltung der Streitteile, des Bekanntheitsgrades und des speziellen Warenangebotes der Klägerinnen reichten die verschiedenen Firmenzusätze aus, um Verwechslungen zu verhindern. Der Gedanke, daß die Beklagte eine internationale Holding der deutschen "INA"-Gruppe sei, dränge sich nicht auf. Durch die Tätigkeit der Streitteile würden völlig unterschiedliche Kundenkreise angesprochen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kläger nicht Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Durch den Gebrauch der Buchstabenverbindung "INA" in der Firma der Beklagten werde der Anschein der Identität der Unternehmen der Streitteile oder eines besonderen wirtschaftlichen oder organisatorischen Zusammenhanges nicht hervorgerufen. Der Buchstabenverbindung INA komme im Firmenwortlaut "INA International Gesellschaft mbH" keine besondere Kennzeichnungskraft zu. Die Waren bzw Leistungen der Streitteile seien so weit voneinander entfert, daß der Verkehr trotz der Ähnlichkeit der Bezeichnungen nicht auf eine Herkunft aus dem selben Betrieb oder auf sonstige geschäftliche Zusammenhänge schließen werde. Die Branchen- und Warenverschiedenheit schließe die Verwechslungsgefahr aus, weil ein Zusammentreffen der Waren oder Leistungen auf dem selben Absatzgebiet nicht zu besorgen sei. Ob die Beklagte allenfalls die von den Klägern vertriebenen Produkte benötigen könnte, sei nicht entscheidungswesentlich; maßgeblich sei vielmehr, ob sie mit solchen Erzeugnissen handle oder zu handeln gedenke. Das sei aber nicht der Fall. Es liege auch kein Anhaltspunkt dafür vor, daß sich die Klägerinnen oder die Beklagte jeweils auf dem Gebiete des anderen Zeicheninhabers betätigen würden. Insbesondere durch eine Ausweitung ihres Sortiments und daß es dadurch zu einer wirtschaftlichen Verflechtung kommen würde. Die theoretische Möglichkeit einer künftigen Überschneidung des Tätigkeitsbereichs der Streitteile sei nicht ausreichend, um die Verwechslungsgefahr zu bejahen. Auf ein Ausdehungsinteresse hätten sich die Kläger in erster Instanz nicht berufen.

Es komme auch nicht darauf an, ob Verwechslungen schon vorgekommen sind. Bei dem einzigen festgestellten Vorfall, hat sich der betreffende Geschäftspartner an die Klägerinnen als führende Vertriebsunternehmen von Kugellagern unter der richtigen Anschrift gewandt, sich aber bei der Firmenbezeichnung ("INA-Tours") vergriffen. Es handle sich um einen Irrtum, der einem aufmerksamen durchschnittlich sorgfältigen Geschäftsmann nicht unterlaufen wäre.

Die Klägerinnen bekämpfen die Entscheidung des Berufungsgerichtes mit außerordentlicher Revision wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Sie beantragen, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß der Klage stattgegeben werde. Hilfsweise stellen sie einen Aufhebungsantrag.

Die Beklagte hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, weil zur Frage, ob die für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ähnlicher Zeichen maßgebende Branchennähe nach den tatsächlichen Verhältnissen oder nach den bei allen Rechtsträgern im Firmenbuch nach eigener Angabe einzutragenden kurzen Bezeichnung des Geschäftszweiges (§ 3 Z 5 FBG) bzw bei juristischen Personen des Handelsrechts nach dem im Gesellschaftsvertrag (der Satzung) zu bestimmenden Gegenstand des Unternehmens (§ 17 Z 2 AktG; § 4 Abs. 1 Z 2 GmbHG; § 5 Z 2 GenG) zu beurteilen ist, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt. Im übrigen kann im Bereich des Wettbewerbsrechtes eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs. 1 ZPO auch dann vorliegen, wenn zu einem unbestimmten Gesetzesbegriff zwar bereits allgemeine, von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entwickelte Leitsätze bestehen, die konkrete Lösung des Falles sich aber daraus noch nicht ohne weiteres ergibt, sondern wegen Fehlens von Vorentscheidungen mit weitgehend gleichartigem Sachverhalt ein sorgfältiger Vergleich mit den bisher entschiedenen, nur ähnlichen Fällen notwendig ist (stRsp seit ÖBl 1984, 104 - UNI/Uniton). Auch diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Die Revision ist jedoch nicht berechtigt.

Die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO).

Der Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des § 9 UWG setzt keinen aktuellen Wettbewerb zwischen den Unternehmen voraus, welche die einander gegenüberstehenden Bezeichnungen gebrauchen;

vielmehr genügt objektive Verwechslungsgefahr (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 51; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 134;

Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht16, 1188 Rz 3 zu § 16 dUWG,

1206 Rz 59 a zu § 16 dUWG; ÖBl 1977, 124 - Koreska; ÖBl 1983,

80 - Bayer; ÖBl 1983, 110 - Zirkus Medrano; ÖBl 1986,

25 - Carter; ÖBl 1986, 73 - Hotel Sacher; ÖBl 1988,

23 - HOGAT/HOGAST; 4 Ob 38/88; 4 Ob 120/88; 4 Ob 8/92).

Verwechslungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn durch den Gebrauch

der Bezeichnung die Annahme einer Herkunft der Waren oder

Dienstleistungen aus dem selben Unternehmen oder aus solchen

Unternehmen, die untereinander in besonderen Beziehungen

wirtschaftlicher oder organisatorischer Art stehen, hervorgerufen

werden könnte (ÖBl 1977, 24 mwN - Koreska; ÖBl 1979,

136 - I.C.I./ict; ÖBl 1980, 68 - Jagdwurstkonserven; ÖBl 1980,

77 - hortuna/hortex; ÖBl 1983, 80 - Bayer; 4 Ob 120/88;

4 Ob 8/92). Verwechslungsgefahr wird also vor allem durch die Gleichheit oder Ähnlichkeit der vertriebenen Waren (Dienstleistungen) hervorgerufen. Der Schutz nach § 9 UWG setzt aber keine (völlige) Warengleichheit voraus; die von den Parteien vertriebenen Waren oder Leistungen dürfen nur nicht so weit voneinander entfernt sein, daß die Gefahr von Verwechslungen nicht mehr besteht (Baumbach-Hefermehl aaO 1206 Rz 59 a zu § 16 dUWG; ähnlich Teplitzky, GroßKomm z UWG § 16 dUWG Rz 361;

ÖBl 1983, 80 - Bayer; ÖBl 1986, 73 - Hotel Sacher; 4 Ob 120/88;

4 Ob 8/92). Bei durchgreifender Warenverschiedenheit wird die Verwechslungsgefahr allgemein verneint, weil in diesen Fällen ein Zusammenstoßen der vertriebenen Waren (Dienstleistungen) auf dem selben Absatzgebiet nicht zu besorgen ist (Baumbach-Hefermehl aaO Rz 49 zu § 16 dUWG; ÖBl 1983, 80 - Bayer; ÖBl 1988, 23 - HOGAT/HOGAST; 4 Ob 38/88; 4 Ob 8/92); dann besteht keine Gefahr, daß die beteiligten Verkehrskreise durch den Gebrauch der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen zu der Auffassung gelangen könnten, die Waren (Dienstleistungen) stammten aus demselben Unternehmen oder aus solchen Unternehmen, die durch Zusammenhänge wirtschaftlicher oder organisatorischer Art besonders verbunden sind (Hohenecker-Friedl aaO 51; ÖBl 1977, 124 - Koreska; ÖBl 1978, 11 - Sebestyen GmbH; ÖBl 1981, 24 = SZ 53/69 - Tabasco; ÖBl 1983, 80 - Bayer; ÖBl 1986, 73 - Hotel Sacher; ÖBl 1988, 23 - HOGAT/HOGAST; 4 Ob 38/88; 4 Ob 8/92).

Bei der Prüfung der Frage, ob Verwechslungsgefahr im engeren oder im weiteren Sinn vorliegt, ist außer der Kennzeichnungskraft des Zeichens des Klägers auch erheblich, welche Arbeitsgebiete für die Unternehmen typisch sind, insbesondere bei welchen Waren der Schwerpunkt liegt (Baumbach-Hefermehl aaO 1206 Rz 59 a zu § 16 dUWG; ÖBl 1983, 80 - Bayer; 4 Ob 8/92); Randsortimente, die für sie weniger charakteristisch und insbesondere im Verkehr im Zusammenhang mit den Unternehmen wenig bekannt sind, spielen eine geringere Rolle (Teplitzky aaO Rz 369; 4 Ob 8/92); dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der Ähnlichkeit der Bezeichnungen, deren Verkehrsgeltung und dem Grad der Branchenverschiedenheit (Baumbach-Hefermehl aaO 1206 Rz 59 a zu § 16 dUWG; Teplitzky aaO Rz 361, 362; 4 Ob 8/92). Bei völliger Branchenverschiedenheit wird Verwechslungsgefahr höchstens bei Bezeichnungen mit gesteigerter Verkehrsgeltung bestehen können;

sie darf aber auch in diesem Fall nicht einfach unterstellt werden (Baumbach-Hefermehl aaO 1206 Rz 59 a zu § 16 dUWG, Rz 59 c zu § 16 dUWG; Koppensteiner aaO 159 f; ÖBl 1977, 124 - Koreska;

ÖBl 1983, 80 - Bayer; ÖBl 1986, 73 - Hotel Sacher; 4 Ob 120/88;

4 Ob 8/92), zumal sogar die Ansicht vertreten wird, daß die Tatsache, daß eine Bezeichnung allgemein bekannt ist, die Verwechslungsgefahr je nach den Umständen fördern oder verringern kann und feste Regeln da wenig Sinn haben (Baumbach-Hefermehl aaO 1232 Rz 114 zu § 16 dUWG); andererseits kann sogar die Identität der Bezeichnungen bei völliger Branchenverschiedenheit dann nicht zur Annahme einer Wiederholungsgefahr führen, wenn der Verkehr infolge der verschiedenen Geschäftsbereiche trotz der Übereinstimmung der Bezeichnungen nicht annimmt, die Waren (Dienstleistungen) stammten aus dem selben Unternehmen oder aus solchen Unternehmen, die organisatorisch oder wirtschaftlich miteinander verbunden sind (Teplitzky aaO Rz 363; 4 Ob 8/92).

Daß das eine Unternehmen Waren vertreibt und das andere Dienstleistungen anbietet, schließt Branchengleichheit oder Branchennähe nicht aus, kann doch zwischen Waren und Dienstleistungen eine so enge Verbindung bestehen, daß für die beteiligten Verkehrskreise der Schluß naheliegt, die Dienste würden von demselben Unternehmen geleistet, das auch die Waren herstellt und vertreibt, zumindest aber von einem Unternehmen, das mit diesem Hersteller oder Händler in besonderen Beziehungen geschäftlicher, wirtschaftlicher oder organisatorischer Art steht (ÖBl 1981, 78 - Kasermandln zu § 10 MSchG; 4 Ob 120/88; 4 Ob 8/92).

Auch die Kläger berufen sich im wesentlichen in der Rechtsrüge auf diese Grundsätze; sie machen aber geltend, daß zwischen den Streitteilen Branchengleichheit oder (wenigstens) Branchennähe bestehe, weil (satzungsmäßiger) Betriebsgegenstand der Beklagten (§ 4 Abs 1 Z 2 GmbHG) der "Handel mit Waren aller Art" sei. Die Muttergesellschaft der Beklagten sei in der Erdölbranche (Petrochemie) tätig; es liege daher nahe, daß die Beklagte mit allem handelt, was die Muttergesellschaft benötige; dazu gehörten auch "Wälzlager". Bei der Beurteilung der Branchennähe sei die Änderung der Verkehrsauffassung sowie die mögliche Entwicklung in Richtung einer künftigen sachlichen und räumlichen Ausdehnung des Unternehmens der Kläger zu berücksichtigen, die nach Lage des Falles nicht gänzlich fern liege. Infolge der gesteigerten Verkehrsgeltung der Bezeichnung "INA" liege Verwechslungsgefahr selbst bei völliger Branchenverschiedenheit vor.

Diesen Ausführungen ist nicht zu folgen. Für die Beurteilung der Branchengleichheit oder Branchennähe kommt es in erster Linie auf die tatsächlichen Tätigkeitsgebiete der die gleichen oder ähnlichen Zeichen führenden Unternehmen an, weil den angesprochenen Verkehrskreisen in aller Regel - sofern nicht einzelne Betroffene aus gegebenem Anlaß besondere Erhebungen anstellen - nur der tatsächliche Geschäftsgegenstand bekannt ist. Dieser muß sich mit der kurzen Bezeichnung des Geschäftszweiges (nach eigener Angabe), der bei allen Vollkaufleuten gemäß § 3 Z 5 FBG ins Firmenbuch einzutragen ist, und mit dem bei juristischen Personen des Handelsrechts schon in der Satzung zu bestimmenden Geschäftsgegenstand (§ 4 Abs 1 Z 2 GmbHG; § 17 Z 2 AktG; § 5 Abs 1 Z 2 GenG) nicht decken. In der Satzung wird der Geschäftsgegenstand schon zur Vermeidung von Satzungsänderungen bei jeder tatsächlichen Änderung der Tätigkeit regelmäßig allgemein umschrieben werden; manchmal umfaßt der Geschäftsgegenstand - wie etwa mit der gebräuchlichen Formulierung "Handel mit Waren aller Art" - alle im Rahmen der erteilten Gewerberechtigungen zulässigen Tätigkeiten, obwohl die Gesellschafter eine so umfassende und praktisch auch kaum mehr mögliche Tätigkeit gar nicht ins Auge fassen. Aus allgemeinen Formulierungen dieser Art ist daher auch nicht auf ein künftiges konkretes Ausdehnungsinteresse (siehe unten) zu schließen.

Geht man aber vom tatsächlichen Tätigkeitsgebiet der Beklagten aus, dann besteht zwischen den Streitteilen durchgreifende Branchenverschiedenheit: Für den Vertrieb von Wälzlagern sowie anderer Bauelemente für Maschinen, Apparate und Fahrzeuge einerseits und die Dienstleistung der Vermittlung von Reisen nach Jugoslawien (bzw die Nachfolgestaaten) andererseits bedarf das keiner weiteren Begründung. Aber auch zwischen dem Vertrieb von Erdöl, petrochemischen Erzeunissen und Lebensmitteln einerseits und dem Vertrieb von Wälzlagern udgl andererseits besteht keine Branchenähnlichkeit. Mit dem Vertrieb der hochspezialisierten Erzeugnisse der Muttergesellschaft der Klägerinnen befaßt sich die Beklagte nicht, sie hat daran kein geschäftliches Interesse. Daß es nicht ausgeschlossen ist, daß die Beklagte im Rahmen der von ihr abgewickelten Bartevgeschäfte in Zukunft auch Wälzlager beziehen könnte, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Betriebes der Raffinierien des INA-Konzerns erforderlich wäre, begründet noch keine potentielle Branchengleichheit zwischen den Streitteilen, weil sich der Geschäftsgegenstand eines Handelsunternehmens danach richtet, was es vertreibt. Durch das Eintauschen von Ersatzteilen für die eigene Muttergesellschaft würde die Branchengleichheit oder Branchennähe zwischen der Beklagten und dem Ersatzteillieferanten nicht begründet, selbst wenn mit diesen Ersatzteilen ein (in der Regel einmaliger) konzerninterner Umsatz erzielt würde; dafür, daß aber die Beklagte in Hinkunft mit solchen Erzeugnissen Handel treiben könnte, fehlt jeder konkrete Anhaltspunkt. Wäre beim Begriff der Branchennähe auch auf alle Hilfs- und Nebengeschäfte abzustellen, die ein Handels- oder Erzeugungsunternehmen zur Aufrechterhaltung seines Geschäftsbetriebes abschließt, dann bestünde praktisch zwischen den meisten Geschäftszweigen Branchennähe. Geschäfte dieser Art haben daher bei der Beurteilung der Branchengleichheit außer Betracht zu bleiben.

Nach Ansicht der Lehre (Baumbach-Hefermehl aaO 1206 Rz 59 d, 1207 Rz 59 c; Teplitzky aaO Rz 366, 367) ist für die Frage des Tätigkeitsbereiches der betroffenen Unternehmen allerdings nicht allein der Stand im Beurteilungszeitpunkt maßgebend; vielmehr seien künftige sachliche Ausweitungen des Unternehmens, das den Zeichenschutz beansprucht, zu berücksichtigen. Es genüge eine reale Möglichkeit, daß sich die Geschäftsbereiche durch eine solche sachliche Ausweitung in verwechselbarer Weise nahekommen könnten. In diesem Zusammenhang sei bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr zu beachten, daß in den (maßgebenden) Verkehrskreisen heute auch bekannt sei, daß sich mittlere und größere Unternehmen nicht nur auf ihrem ursprünglichen Gebiet, sondern auch auf anderen Gebieten betätigten und insbesondere zu einer Ausweitung ihres Sortiments und zur wirtschaftlichen Verflechtung tendierten ("Diversifikation").

Wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat (4 Ob 8/92), sind jedoch diese Umstände nur dann zu berücksichtigen, wenn es sich um künftige Ausweitungen handelt, für die schon konkrete Anhaltspunkte bestehen oder die deshalb naheliegen, weil bei branchengleichen oder branchennahen Unternehmen bereits ähnliche, dem Verkehr bereits bekannte Entwicklungen eingetreten sind. Im vorliegenden Fall fehlt aber jeder Anhaltspunkt für ein konkretes Ausdehnungsinteresse der Beteiligten, das zu künftigen Überschneidungen führen könnte, oder für ähnliche im Verkehr bereits bekannt gewordene Entwicklungen.

Das typische Arbeitsgebiet der Muttergesellschaft der Klägerinnen, welches auch in ihren Firmen zum Ausdruck kommt, ist die Herstellung von Wälzlagern, also von Erzeugnissen, die dem breiten Publikum schon vom Namen her nicht geläufig sind. Der Schwerpunkt des Arbeitsgebietes der Muttergesellschaft lag - jedenfalls im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz - im Bereich der Erdölindustrie (Petrochemie) und - hier wieder - der Versorgung des damaligen Jugoslawiens mit Erdölprodukten (Beilage I). Die Randgebiete der Tätigkeit der Beklagten sind vom Arbeitsgebiet der Klägerinnen bzw ihrer Muttergesellschaft noch weiter entfernt.

Die Verwechslungsgefahr ist daher wegen der durchgreifenden Verschiedenheit der angebotenen Waren und Leistungen zu verneinen. Die Klägerinnen behaupten allerdings auch, daß die Verwechslungsgefahr infolge der gesteigerten Verkehrsgeltung der Bezeichnung "INA" selbst bei völliger Branchenverschiedenheit bestehe. Dem ist zu entgegnen, daß eine solche Verkehrsgeltung zwar nach den Annahmen des Erstgerichtes für die Muttergesellschaften (beider!) Streitteile zutrifft (- das Erstgericht sprach von "Weltgeltung" -), damit aber für die als Klägerinnen auftretenden, relativ kleinen österreichischen Tochtergesellschaften noch nicht ohne weiteres angenommen werden kann; darüber hinaus darf bei völliger Branchenverschiedenheit - wie bereits ausgeführt - die Verwechslungsgefahr auch bei gesteigerter Verkehrsgeltung nicht einfach unterstellt werden, zumal ein hoher Bekanntheitsgrad die Unterscheidungsmöglichkeit zwischen Unternehmen mit ähnlicher Firma auch positiv beeinflussen; das wäre bei Unternehmen, die ihre ähnlichen Bezeichnungen von zwei im Firmenkern gleichnamigen Konzernen mit völlig unterschiedlichem Aufgabengebiet und Hauptsitz in verschiedenen Staaten ableiten, durchaus denkbar. Bei der Beurteilung dieser Frage ist aber auch der hohe Spezialisierungsgrad der beteiligten Unternehmen, vor allem der Klägerinnen, die im wesentlichen die (weltbekannten) Wälzlager ihrer Muttergesellschaft vertreiben, aber auch der Beklagten, soweit sie petrochemische Erzeugnisse liefert, zu berücksichtigen. Das hat zur Folge, daß mit den gleichlautenden Firmenschlagworten "INA" - sieht man von der Reisebürotätigkeit der Beklagten ab - im wesentlichen nur technische Fachleute oder Großhändler in Berührung kommen werden. In einem solchen Fall kann auch die Gefahr einer Verwechslung eher verneint werden, als wenn durch konkurrierende Unternehmensbezeichnungen (etwa eines Großkaufhauses mit breitem Warensortiment mit dem Zeichen eines anderen Unternehmens) Letztverbraucher angesprochen werden (vgl Hohenecker-Friedl aaO 50; SZ 39/45; ÖBl 1963, 53; 4 Ob 38/88; 4 Ob 8/92).

Bei dieser Sachlage führt daher auch ein hoher Bekanntheitsgrad der (Muttergesellschaft der) Klägerinnen nicht dazu, daß trotz durchgreifender Warenverschiedenheit Verwechslungsgefahr im engeren oder weiteren Sinn besteht. Wer mit der Beklagten im Reisebürosektor sowie bei Bartevgeschäften über Erdölerzeugnisse und Lebensmittel in Kontakt tritt, wird auch nicht annehmen, daß die Beklagte eine internationale Holding der "INA"-Gruppe ist, zu der die Klägerinnen gehören. Den Klägerinnen ist zwar einzuräumen, daß der Firmenschutz nach § 9 UWG weiter reicht als der Markenschutz, weil die Firma - über den Bereich der Warengleichartigkeit (§ 10 MSchG) hinaus - "allseitig" geschützt ist (Koppensteiner aaO 161); auch dieser Schutz endet aber dort, wo Verwechslungsgefahr nicht mehr besteht.

Soweit das Klagebegehren auf Entfernung der Bezeichnung "INA" aus dem Firmenwortlaut gerichtet ist, könnte es auch deshalb keinen Erfolg haben, weil der Verwechslungsgefahr, sofern sie überhaupt bestünde, auch durch entsprechende unterscheidungskräftige Zusätze wirkungsvoll begegnet werden könnte. Wäre dies aber möglich, dann dürfte der Beklagten nicht das Recht abgesprochen werden, auf den Zusammenhang mit ihrer Muttergesellschaft durch Führen der Bezeichnung "INA" hinzuweisen.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E28935

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0040OB00051.92.0428.000

Dokumentnummer

JJT_19920428_OGH0002_0040OB00051_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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