RS OGH 2023/8/30 4Ob627/88; 2Ob104/09x; 7Ob91/23t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.01.1989
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Norm

ABGB §364c B3
ABGB §364c D3
ABGB §1358
  1. ABGB § 364c heute
  2. ABGB § 364c gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  3. ABGB § 364c gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 364c heute
  2. ABGB § 364c gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  3. ABGB § 364c gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1358 heute
  2. ABGB § 1358 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Für die Beurteilung der Frage, ob der nach § 364 c ABGB Verbotsberechtigte ( Begünstigte ) trotz Fehlens einer Sachhaftung zur Wahrung seines Verbotsrechtes ( und des damit gesicherten künftigen Vermögensanfalls ) ein Einlösungsrecht hat, ist entscheidend, dass der Gesetzgeber auch anderen Personen, die nicht mit bestimmten Vermögensstücken haften, zur Wahrung bestimmter Interessenlagen das Recht zubilligt, fremde Schulden selbst gegen den Willen der Beteiligten ( vor allem des Schuldners ) zu zahlen. Das Einlösungsrecht muss umso mehr dem Verbotsberechtigten eingeräumt werden, der durch eine Versteigerung der Liegenschaft überhaupt die Möglichkeit verlieren würde, jene Rechte, deren künftigen Anfall das einverleibte Veräußerungs- und Belastungsverbot schützen soll, zu erwerben ( ähnl 5 Ob 318/87 ).Für die Beurteilung der Frage, ob der nach Paragraph 364, c ABGB Verbotsberechtigte ( Begünstigte ) trotz Fehlens einer Sachhaftung zur Wahrung seines Verbotsrechtes ( und des damit gesicherten künftigen Vermögensanfalls ) ein Einlösungsrecht hat, ist entscheidend, dass der Gesetzgeber auch anderen Personen, die nicht mit bestimmten Vermögensstücken haften, zur Wahrung bestimmter Interessenlagen das Recht zubilligt, fremde Schulden selbst gegen den Willen der Beteiligten ( vor allem des Schuldners ) zu zahlen. Das Einlösungsrecht muss umso mehr dem Verbotsberechtigten eingeräumt werden, der durch eine Versteigerung der Liegenschaft überhaupt die Möglichkeit verlieren würde, jene Rechte, deren künftigen Anfall das einverleibte Veräußerungs- und Belastungsverbot schützen soll, zu erwerben ( ähnl 5 Ob 318/87 ).

Entscheidungstexte

  • RS0010749">4 Ob 627/88
    Entscheidungstext OGH 10.01.1989 4 Ob 627/88
    JBl 1989,440 = RdW 1989,126 = SZ 62/2 = ÖBA 1989,825
  • RS0010749">2 Ob 104/09x
    Entscheidungstext OGH 28.09.2009 2 Ob 104/09x
    Auch; Beisatz: Im Fall einer Höchstbetragshypothek und einer den Höchstbetrag übersteigenden Forderung ist die Überweisung des Höchstbetrags zur wirksamen Ausübung des Einlösungsrechts ausreichend. (T1)
  • RS0010749">7 Ob 91/23t
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 30.08.2023 7 Ob 91/23t
    vgl; Beisatz: Auch der nach § 364c ABGB Verbotsberechtigte hat ein Einlösungsrecht nach § 462 ABGB. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0010749

Im RIS seit

10.01.1989

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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