Norm
ZPO §85 Abs2Rechtssatz
Der durch Art IV Z 20 ZPO Nov 1983 dem § 85 Abs 2 ZPO angefügteDer durch Artikel römisch vier, Ziffer 20, ZPO Nov 1983 dem Paragraph 85, Absatz 2, ZPO angefügte
3. Satz regelt nur den Neubeginn des Laufes der für die Wiederanbringung eines befristeten Schriftsatzes gesetzten Verbesserungsfrist (Fasching, ZPR, Rz 517), nicht aber den im § 464 Abs 3 ZPO geregelten Beginn der Berufungsfirst für eine Partei, die innerhalb der Berufungsfrist die Beigebung eines Rechtsanwalts beantragt hat.3. Satz regelt nur den Neubeginn des Laufes der für die Wiederanbringung eines befristeten Schriftsatzes gesetzten Verbesserungsfrist (Fasching, ZPR, Rz 517), nicht aber den im Paragraph 464, Absatz 3, ZPO geregelten Beginn der Berufungsfirst für eine Partei, die innerhalb der Berufungsfrist die Beigebung eines Rechtsanwalts beantragt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0036343Dokumentnummer
JJR_19890110_OGH0002_010OBS00001_8900000_001