RS OGH 1989/1/11 9ObA13/89, 1Ob23/97g, 8ObA132/98i

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Veröffentlicht am 11.01.1989
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Norm

ZustG §17 Abs3

Rechtssatz

Kommt die Betriebsstätte mangels eines regelmäßigen Aufenthaltes als Abgabestelle für eine Hinterlegung nicht in Frage, dann kann die Zustellung nicht gemäß § 17 Abs 3 ZustG durch "Rückkehr" des Beklagten an die Abgabestelle während der Abholfrist wirksam werden, sondern nur durch tatsächliches Zukommen der Sendung gemäß § 7 ZustG saniert werden.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 13/89
    Entscheidungstext OGH 11.01.1989 9 ObA 13/89
    Veröff: EvBl 1989/85 S 309 = RZ 1989/27 S 84
  • 1 Ob 23/97g
    Entscheidungstext OGH 15.05.1997 1 Ob 23/97g
    Auch
  • 8 ObA 132/98i
    Entscheidungstext OGH 08.06.1998 8 ObA 132/98i
    Vgl auch; nur: Kommt die Betriebsstätte mangels eines regelmäßigen Aufenthaltes als Abgabestelle für eine Hinterlegung nicht in Frage, dann kann die Zustellung nicht gemäß § 17 Abs 3 ZustG durch "Rückkehr" des Beklagten an die Abgabestelle während der Abholfrist wirksam werden. (T1); Beisatz: Gemäß § 17 Abs 1 ZustG kommt eine Hinterlegung nur in Betracht, wenn der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß der Empfänger oder der Vertreter iSd § 13 Abs 3 ZustG sich regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0083956

Dokumentnummer

JJR_19890111_OGH0002_009OBA00013_8900000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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