Norm
ZustG §17 Abs3Rechtssatz
Kommt die Betriebsstätte mangels eines regelmäßigen Aufenthaltes als Abgabestelle für eine Hinterlegung nicht in Frage, dann kann die Zustellung nicht gemäß § 17 Abs 3 ZustG durch "Rückkehr" des Beklagten an die Abgabestelle während der Abholfrist wirksam werden, sondern nur durch tatsächliches Zukommen der Sendung gemäß § 7 ZustG saniert werden.Kommt die Betriebsstätte mangels eines regelmäßigen Aufenthaltes als Abgabestelle für eine Hinterlegung nicht in Frage, dann kann die Zustellung nicht gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG durch "Rückkehr" des Beklagten an die Abgabestelle während der Abholfrist wirksam werden, sondern nur durch tatsächliches Zukommen der Sendung gemäß Paragraph 7, ZustG saniert werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0083956Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.02.2023