RS OGH 2022/11/21 9ObA13/89, 1Ob23/97g, 8ObA132/98i, 8Ob139/22g

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Veröffentlicht am 11.01.1989
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Rechtssatz

Kommt die Betriebsstätte mangels eines regelmäßigen Aufenthaltes als Abgabestelle für eine Hinterlegung nicht in Frage, dann kann die Zustellung nicht gemäß § 17 Abs 3 ZustG durch "Rückkehr" des Beklagten an die Abgabestelle während der Abholfrist wirksam werden, sondern nur durch tatsächliches Zukommen der Sendung gemäß § 7 ZustG saniert werden.Kommt die Betriebsstätte mangels eines regelmäßigen Aufenthaltes als Abgabestelle für eine Hinterlegung nicht in Frage, dann kann die Zustellung nicht gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG durch "Rückkehr" des Beklagten an die Abgabestelle während der Abholfrist wirksam werden, sondern nur durch tatsächliches Zukommen der Sendung gemäß Paragraph 7, ZustG saniert werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0083956

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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