Norm
ABGB §364c B3Rechtssatz
Die Beschränkung eines Verbotes nach § 364 c ABGB auf einzelne Grundstücke eines Grundbuchskörpers ist zulässig. Diesem Umstand kommt zwar bei einem Belastungsverbot zunächst insofern keine Bedeutung zu, weil es gemäß § 13 GBG dennoch die Belastung der ganzen Liegenschaft (oder des ganzen Anteils) hindert; der Eigentümer kann aber in diesem Falle nach § 3 LiegTeilG die Abschreibung und Eröffnung einer neuen Einlage erwirken; Gläubiger können auf die vom Verbot nicht betroffenen Grundstücke über eine vorbereitende Exekution nach § 331 EO greifen.Die Beschränkung eines Verbotes nach Paragraph 364, c ABGB auf einzelne Grundstücke eines Grundbuchskörpers ist zulässig. Diesem Umstand kommt zwar bei einem Belastungsverbot zunächst insofern keine Bedeutung zu, weil es gemäß Paragraph 13, GBG dennoch die Belastung der ganzen Liegenschaft (oder des ganzen Anteils) hindert; der Eigentümer kann aber in diesem Falle nach Paragraph 3, LiegTeilG die Abschreibung und Eröffnung einer neuen Einlage erwirken; Gläubiger können auf die vom Verbot nicht betroffenen Grundstücke über eine vorbereitende Exekution nach Paragraph 331, EO greifen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0004373Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021