RS OGH 1989/1/19 12Os140/88, 12Os1/96, 15Os120/03, 11Os52/05i, 11Os104/04, 15Os135/14p, 14Os89/17w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.01.1989
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Norm

StPO §37 Abs1
StPO §56
StPO §57 A
StPO §281 Abs1 Z4 B

Rechtssatz

Eine allfällige Verletzung der Vorschrift des § 56 StPO ist an sich nicht mit Nichtigkeit bedroht. Eine Ausscheidung des Verfahrens über einzelne strafbare Handlungen kann nicht unter dem Gesichtspunkt eines Begründungsmangels, sondern nur unter den formellen Voraussetzungen des § 281 Abs 1 Z 4 StPO bekämpft werden. Soferne der Verteidiger des Angeklagten keine Möglichkeit zu einer vorherigen Stellungnahme zu der vom Gericht in Aussicht genommenen Ausscheidung gehabt haben sollte, wäre es seine Aufgabe gewesen, nach Verkündung des Ausscheidungsbeschlusses die seinem Standpunkt entsprechenden Anträge zu stellen.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 140/88
    Entscheidungstext OGH 19.01.1989 12 Os 140/88
  • 12 Os 1/96
    Entscheidungstext OGH 21.03.1996 12 Os 1/96
    Vgl auch
  • 15 Os 120/03
    Entscheidungstext OGH 18.03.2004 15 Os 120/03
    Auch; nur: Eine allfällige Verletzung der Vorschrift des § 56 StPO ist an sich nicht mit Nichtigkeit bedroht. Eine Ausscheidung des Verfahrens kann nur unter den formellen Voraussetzungen des § 281 Abs 1 Z 4 StPO bekämpft werden. (T1)
  • 11 Os 52/05i
    Entscheidungstext OGH 13.06.2006 11 Os 52/05i
    Auch
  • 11 Os 104/04
    Entscheidungstext OGH 23.01.2007 11 Os 104/04
    Auch; nur: Eine Ausscheidung des Verfahrens kann nur unter den formellen Voraussetzungen des § 281 Abs 1 Z 4 StPO bekämpft werden. (T2)
    Beisatz: Eine in der früheren Hauptverhandlung erfolgte Verfahrensausscheidung, die infolge späterer Wiedereinbeziehung längst überholt und in der für die Urteilsfindung maßgeblichen, gemäß § 276a StPO neu durchgeführten Hauptverhandlung gar nicht mehr wirksam ist, kann nicht mehr zum Gegenstand einer Verfahrensrüge nach §281 Abs 1 Z 4 StPO gemacht werden. (T3)
  • 15 Os 135/14p
    Entscheidungstext OGH 03.12.2014 15 Os 135/14p
    Auch; Beisatz: Die Ausscheidung und Abtretung des Verfahrens wurde nicht beantragt. (T4)
  • 14 Os 89/17w
    Entscheidungstext OGH 29.05.2018 14 Os 89/17w
    Auch; Beisatz: Nunmehr § 37 Abs 1 StPO. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0096876

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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