RS OGH 1991/6/18 7Ob695/88, 9ObA8/91 (9ObA9/91), 4Ob42/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.01.1989
beobachten
merken

Norm

PatG 1970 §35

Rechtssatz

Eine die Überordnung des Franchisegebers festlegende vertragliche Ausgestaltung wird im Schrifttum als "Subordinations-Franchise" bezeichnet, für das eine Betriebsförderungspflicht des Franchisegebers nach Maßgabe des Marketingkonzeptes und des vertraglichen Franchise-Paketes und eine Treuepflicht im Sinne einer gebührenden Rücksichtnahme auf die billigen Interessen des Absatzmittlers charakteristisch sind. Der Franchisegeber hat seinen Vertragspartner bei seiner Absatzförderungstätigkeit zu unterstützen und alles zu unterlassen, was diese Tätigkeit und ihren Erfolg stören könnte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0071371

Dokumentnummer

JJR_19890119_OGH0002_0070OB00695_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten