Norm
ZPO §243 Abs4Rechtssatz
Ebenso wie der Beschluß des Erstgerichtes, über eine Klage eine Tagsatzung anzuberaumen, nach § 130 Abs 2 ZPO und der Auftrag zur unmittelbaren Erstattung der Klagebeantwortung nach § 243 Abs 4, zweiter Halbsatz, ZPO unanfechtbar sind, muß auch der Auftrag des Rekursgerichtes, dies zu tun, unanfechtbar sein (so schon 4 Ob 551/88).Ebenso wie der Beschluß des Erstgerichtes, über eine Klage eine Tagsatzung anzuberaumen, nach Paragraph 130, Absatz 2, ZPO und der Auftrag zur unmittelbaren Erstattung der Klagebeantwortung nach Paragraph 243, Absatz 4,, zweiter Halbsatz, ZPO unanfechtbar sind, muß auch der Auftrag des Rekursgerichtes, dies zu tun, unanfechtbar sein (so schon 4 Ob 551/88).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0039853Dokumentnummer
JJR_19890124_OGH0002_0040OB00503_8900000_001