Norm
UWG §28Rechtssatz
Die Zuwendungen müssen neben Hauptangeboten gemacht oder in Aussicht gestellt werden, für die sich der Kunde um ihretwillen entschließen soll; auf die Förderung des Einzelgeschäftes und nicht der allgemeinen Geschäftstätigkeit kommt es dabei an. Dies gilt auch für den Bereich des § 28 UWG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0079823Dokumentnummer
JJR_19890124_OGH0002_0040OB00113_8800000_003