RS OGH 1991/12/3 4Ob113/88, 4Ob16/89, 4Ob112/88, 4Ob19/80, 4Ob114/90, 4Ob7/91, 4Ob23/91, 4Ob120/91,

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Veröffentlicht am 24.01.1989
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Rechtssatz

Die Zuwendungen müssen neben Hauptangeboten gemacht oder in Aussicht gestellt werden, für die sich der Kunde um ihretwillen entschließen soll; auf die Förderung des Einzelgeschäftes und nicht der allgemeinen Geschäftstätigkeit kommt es dabei an. Dies gilt auch für den Bereich des § 28 UWG.Die Zuwendungen müssen neben Hauptangeboten gemacht oder in Aussicht gestellt werden, für die sich der Kunde um ihretwillen entschließen soll; auf die Förderung des Einzelgeschäftes und nicht der allgemeinen Geschäftstätigkeit kommt es dabei an. Dies gilt auch für den Bereich des Paragraph 28, UWG.

Entscheidungstexte

  • RS0079823">4 Ob 112/88
    Entscheidungstext OGH 24.01.1989 4 Ob 112/88
    Veröff: MR 1989,65 (Korn)
  • RS0079823">4 Ob 113/88
    Entscheidungstext OGH 24.01.1989 4 Ob 113/88
    Veröff: SZ 62/10 = ÖBl 1989,113 = WBl 1989,154 (Wiltschek)
  • RS0079823">4 Ob 16/89
    Entscheidungstext OGH 14.03.1989 4 Ob 16/89
  • 4 Ob 19/80
    Entscheidungstext OGH 20.02.1990 4 Ob 19/80
    nur: Die Zuwendungen müssen neben Hauptangeboten gemacht oder in Aussicht gestellt werden, für die sich der Kunde um ihretwillen entschließen soll; auf die Förderung des Einzelgeschäftes und nicht der allgemeinen Geschäftstätigkeit kommt es dabei an. (T1) Veröff: ÖBl 1990,168
  • RS0079823">4 Ob 114/90
    Entscheidungstext OGH 12.06.1990 4 Ob 114/90
    nur: Die Zuwendungen müssen neben Hauptangeboten gemacht oder in Aussicht gestellt werden, für die sich der Kunde um ihretwillen entschließen soll. (T2) Veröff: WBl 1990,379 (Nitsche)
  • RS0079823">4 Ob 7/91
    Entscheidungstext OGH 26.02.1991 4 Ob 7/91
    nur T1; Veröff: MR 1991,164 = ÖBl 1992,60
  • RS0079823">4 Ob 23/91
    Entscheidungstext OGH 09.04.1991 4 Ob 23/91
    Auch; Beisatz: Fehlt es an dieser Eignung, dann ist auch ein mit dem Warenabsatz verbundenes Gewinnspiel nicht zu beanstanden. (T3)
  • RS0079823">4 Ob 120/91
    Entscheidungstext OGH 05.11.1991 4 Ob 120/91
    Vgl auch; Veröff: ÖBl 1991,120 = WBl 1992,134
  • RS0079823">4 Ob 136/91
    Entscheidungstext OGH 03.12.1991 4 Ob 136/91

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0079823

Dokumentnummer

JJR_19890124_OGH0002_0040OB00113_8800000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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