RS OGH 1989/1/26 6Ob702/88

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Veröffentlicht am 26.01.1989
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Norm

ABGB §828
ABGB §888 ff

Rechtssatz

Gemäß § 828 ABGB kann kein Teilhaber das gemeinsame Schuldverhältnis verändern, wenn dadurch über den Anteil der anderen verfügt würde. Wohl aber können alle zusammen über das gemeinsame Schuldverhältnis verfügen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0013192

Dokumentnummer

JJR_19890126_OGH0002_0060OB00702_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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