Norm
ABGB §894Rechtssatz
§ 894 ABGB ist sinngemäß auch auf die Gesamtforderung anzuwenden. Auch ein Mitgläubiger kann dadurch, daß er mit dem Schuldner lästigere Bedingungen eingeht, ihm eine Nachsicht oder Befreiung erteilt, den übrigen Mitgläubigern keinen Schaden zufügen und günstigere Bedingungen, die ein Mitgläubiger für seine Person erhält, kommen den übrigen nicht zustatten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0017346Dokumentnummer
JJR_19890126_OGH0002_0060OB00702_8800000_003