Norm
ABGB §1210Rechtssatz
Der beherrschende Grundgedanke bei der besonderen Art der Auflösung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch außergerichtliche Ausschlußerklärung ist immer die Unzumutbarkeit des Fortbestands des Gesellschaftsverhältnisses für den anderen Teil. Dabei ist im allgemeinen eine umfassende Abwägung des Interesses des Beklagten am Fortbestand der Gesellschaft sowie des Auflösungsinteresses des Klägers unabdingbar.
Entscheidungstexte
Schlagworte
GesBREuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0022197Dokumentnummer
JJR_19890126_OGH0002_0080OB00620_8800000_001