RS OGH 1989/1/26 8Ob620/88

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Veröffentlicht am 26.01.1989
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Norm

ABGB §1175 K

Rechtssatz

Wenn die vereinbarten Verpflichtungen der Regiepartner keineswegs nur der Erhaltung und Verwaltung der gemeinsamen Rechtsobjekte dienen, sondern dazu bestimmt sind, zum gemeinsamen finanziellen Nutzen wichtige Elemente des Betriebs beider Anwaltskanzleien gemeinschaftlich und daher kostensparend oder zweckmäßig und damit für beide Partner gewinnbringend zu organisieren, so steht es dem Gesellschaftszweck der Regiegemeinschaft nicht entgegen, wenn im übrigen die Kanzleien der beiden Rechtsanwälte völlig selbständig betrieben werden.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 620/88
    Entscheidungstext OGH 26.01.1989 8 Ob 620/88
    Veröff: RdW 1989,189 = JBl 1989,383 = GesRZ 1989,152 (Thiery)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0022512

Dokumentnummer

JJR_19890126_OGH0002_0080OB00620_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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