RS OGH 2009/3/26 6Ob702/88, 5Ob88/05k, 5Ob55/06h, 2Ob105/07s, 6Ob12/09x

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Veröffentlicht am 26.01.1989
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Rechtssatz

Durch formwechselnde Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine GmbH gemäß § 239 AktG wird die Identität der Gesellschaft nicht berührt. Diese Umwandlung führt vielmehr ohne Abwicklung und ohne Vermögensübertragung zur Fortsetzung der nämlichen Gesellschaft als Kapitalgesellschaft anderer Kategorie. Die umgewandelte Gesellschaft verliert ihre Rechtspersönlichkeit nicht, sondern besteht in der neuen Organisationsform weiter.Durch formwechselnde Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine GmbH gemäß Paragraph 239, AktG wird die Identität der Gesellschaft nicht berührt. Diese Umwandlung führt vielmehr ohne Abwicklung und ohne Vermögensübertragung zur Fortsetzung der nämlichen Gesellschaft als Kapitalgesellschaft anderer Kategorie. Die umgewandelte Gesellschaft verliert ihre Rechtspersönlichkeit nicht, sondern besteht in der neuen Organisationsform weiter.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0049496

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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