Norm
StGB §48 Abs2Rechtssatz
Die verkürzte Probezeit nach § 48 Abs 2 erster Satz (zweiter Fall) StGB gilt ungeachtet dessen, daß darin auf "strafbare Handlungen" als Anlaßtaten abgestellt wird, auch für die bedingte Entlassung aus dem Vollzug von nach § 21 Abs 1 StGB angeordneten Anstaltseinweisungen.Die verkürzte Probezeit nach Paragraph 48, Absatz 2, erster Satz (zweiter Fall) StGB gilt ungeachtet dessen, daß darin auf "strafbare Handlungen" als Anlaßtaten abgestellt wird, auch für die bedingte Entlassung aus dem Vollzug von nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB angeordneten Anstaltseinweisungen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0091977Dokumentnummer
JJR_19890131_OGH0002_0150OS00009_8900000_001