RS OGH 1989/2/7 4Ob628/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.02.1989
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Norm

ZPO §57
ZPO §61
ZPO §229 Abs2 B

Rechtssatz

Ein Beklagter, der gemäß § 239 Abs 2 ZPO bei sonstigem Ausschluß (§ 59 Abs 1 ZPO) den Antrag auf Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten stellen muß und auch stellt, wird durch § 61 ZPO nur von der Verpflichtung zur Fortsetzung des Verfahrens in der Hauptsache befreit; nur insoweit kommt einem solchen Antrag daher die Wirkung einer echten "prozeßhindernden" Einrede zu. Die sonstigen in § 239 Abs 2 ZPO genannten Einreden und Prozeßhandlungen - soweit es sich nicht um solche handelt, die nicht präkludiert, sondern auch im Fall der Verspätung noch als Anregung zur amtswegigen Wahrnehmung zu behandeln sind - muß aber der Beklagte trotz rechtzeitiger Stellung des Antrages auf Prozeßkostensicherheitsleistung gleichzeitig mit diesem, also schon bei der ersten Tagsatzung, erheben bzw vornehmen (Hier: Unzuständigkeit).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0036266

Dokumentnummer

JJR_19890207_OGH0002_0040OB00628_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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