- RS0026783">1 Ob 713/88
Veröff: SZ 62/18
- RS0026783">7 Ob 727/89
Auch; Beisatz: Wenn der Arzt die gebotene Aufklärung unterlässt, dann hat er die Heilbehandlung fehlerhaft vorgenommen. (T1) Veröff: EvBl 1990/87 S 405 = VersR 1991,488
- RS0026783">8 Ob 628/92
- RS0026783">8 Ob 646/92
Beisatz: Hier: Über ein Infektionsrisiko von 3,5 bis 5 Prozent ist eine Aufklärung erforderlich. (T2)
- RS0026783">1 Ob 532/94
Auch; Veröff. SZ 67/9
- RS0026783">4 Ob 509/95
Auch
- RS0026783">2 Ob 505/96
Auch
- RS0026783">4 Ob 505/96
Auch
- RS0026783">10 Ob 2350/96b
Entscheidungstext OGH 03.09.1996 10 Ob 2350/96b
Auch; Veröff: SZ 69/199
- RS0026783">8 Ob 33/01p
- RS0026783">7 Ob 233/00s
- RS0026783">8 Ob 103/01g
Beisatz: Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht bei einer nicht zwingend notwendigen Operation über 3%iges Risiko von Lähmungserscheinungen. (T3)
- RS0026783">7 Ob 233/02v
Vgl auch
- RS0026783">7 Ob 223/03z
- RS0026783">3 Ob 131/03s
Beisatz: Hat also der Arzt die erforderliche Aufklärung unterlassen und verwirklicht sich in der Folge (trotz des lege artis vorgenommenen Eingriffs) ein Risiko, auf welches der Arzt hätte hinweisen müssen, dann kommen Schadenersatzansprüche in Betracht, sofern der Patient darlegen kann, dass er sich bei entsprechender Aufklärung dem Eingriff nicht unterzogen hätte. (T4); Veröff: SZ 2003/112
- RS0026783">7 Ob 15/04p
Auch
- RS0026783">4 Ob 121/05f
Auch; Beisatz: Die mangelnde Aufklärung über den Operateur bewirkt die Unwirksamkeit der Einwilligung in die Operation; bereits damit wird die Haftung für die nachteiligen Folgen wegen Verletzung eines Schutzgesetzes begründet. (Ablehnend zu
3 Ob 131/03s) (T5); Veröff: SZ 2005/139
- RS0026783">7 Ob 293/05x
Vgl auch
- RS0026783">7 Ob 129/06f
- RS0026783">4 Ob 137/07m
Beisatz: Das pflichtwidrige Verhalten - hier: der ohne ausreichende Aufklärung erfolgte und daher rechtswidrige Eingriff - muss somit den geltend gemachten Schaden verursacht haben. (T6); Veröff: SZ 2007/122
- RS0026783">10 Ob 119/07h
Auch; nur: Hat die ohne ausreichende Aufklärung des Patienten vorgenommene Behandlung des Patienten nachteilige Folgen, haftet der Arzt, wenn der Patient sonst in die Behandlung nicht eingewilligt hätte, für diese Folgen selbst dann, wenn ihm bei der Behandlung kein Kunstfehler unterlaufen ist. (T7)
Beisatz: Der Nichtarzt, der eine ärztliche Behandlung vornimmt, hat jedenfalls über das Fehlen seiner ärztlichen Qualifikation aufzuklären. Fehlende Offenlegung gegenüber einem insoweit unkundigen Patienten führt zur Unwirksamkeit einer allfälligen Einwilligung in die Behandlung. (T8)
- RS0026783">4 Ob 155/08k
Auch; Beis wie T6
- RS0026783">7 Ob 208/08a
Auch
- RS0026783">7 Ob 54/09f
- RS0026783">6 Ob 71/09y
Auch
- RS0026783">4 Ob 12/10h
Vgl; Beisatz: Der Arzt haftet auch im Fall der Annahme einer Aufklärungspflichtverletzung nur für die Verwirklichung des Risikos, auf welches er hätte hinweisen müssen. (T9)
- RS0026783">5 Ob 231/10x
Auch; Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T5; Beis wie T9
- RS0026783">4 Ob 62/11p
Vgl; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Verletzung von Aufklärungspflichten bei einer Anlageberatung. (T10)
Veröff: SZ 2011/84
- RS0026783">6 Ob 168/10i
Auch
- RS0026783">1 Ob 9/11x
nur T7; Beis wie T9
- RS0026783">1 Ob 229/11z
Vgl auch; nur T7; Vgl auch Beis wie T6 nur: Das pflichtwidrige Verhalten - der ohne ausreichende Aufklärung erfolgte und daher rechtswidrige Eingriff - muss somit den geltend gemachten Schaden verursacht haben. (T11)
- RS0026783">5 Ob 186/11f
nur ähnlich T7; Beis ähnlich wie T6
- RS0026783">7 Ob 228/11x
Entscheidungstext OGH 25.01.2012 7 Ob 228/11x
Auch; Beisatz: Wollte man nicht nur die Aufklärung über typische Operationsrisiken, deren Wahrscheinlichkeit nur bei 0,05 % bis 0,1 % liegt, verlangen, sondern jeweils auch Hinweise auf typische Komplikationen bei Verwirklichung solcher Risiken fordern, würde dies die Aufklärungspflicht in unvertretbarer Weise ausdehnen. Den Patienten müsste oftmals eine derartige Fülle von Informationen gegeben werden, dass ihnen eine Einschätzung der Lage nicht ermöglicht, sondern erschwert würde. (T12)
- RS0026783">9 Ob 52/12f
Auch; Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht hinsichtlich prophylaktischer Maßnahmen zur Vermeidung oder Senkung eines Operationsrisikos. (T13)
- RS0026783">7 Ob 137/12s
- RS0026783">2 Ob 43/12f
Vgl
- RS0026783">4 Ob 185/13d
Vgl auch; Beisatz: Hier: Vom Patienten geäußerte „Präferenz“ für die Verwendung biologischer Herzklappen spricht nicht gegen den Abschluss des Behandlungsvertrags und die Zustimmung zur Operation mit metallischen Herzklappen. (T14)
- RS0026783">8 Ob 120/14a
Auch
- RS0026783">10 Ob 40/15b
- RS0026783">1 Ob 41/16k
Vgl; Beis wie T9
- RS0026783">1 Ob 138/16z
Auch; Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht über das bei der „Spirale“ behandlungstypische Risiko ihres „Abwanderns “. (T15)
- RS0026783">1 Ob 23/17i
- RS0026783">9 Ob 49/17x
Auch; Beis wie T8; Veröff: SZ 2017/108
- RS0026783">9 ObA 68/17s
Auch
- RS0026783">9 Ob 72/17d
- RS0026783">6 Ob 120/18t
Beisatz: Hier: Aufgrund Verletzung der Zweiwochenfrist des § 6 Abs 1 ÄsthOpG unwirksame Einwilligung. (T16)
- RS0026783">5 Ob 179/19p
- RS0026783">3 Ob 237/19b
Vgl; Beis wie T6; Beis wie T11
- RS0026783">5 Ob 28/21k
Vgl; Beis wie T6; Beis wie T9; Beis wie T11
- RS0026783">7 Ob 124/21t
Beis wie T5
- RS0026783">5 Ob 11/22m
Vgl; Beis wie T4; Beis wie T9; Beis wie T11
- RS0026783">4 Ob 172/22f
Vgl
- RS0026783">2 Ob 123/23m
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.07.2023
2 Ob 123/23m vgl; Beisatz wie T6; Beisatz wie T9; Beisatz wie T11; Beisatz wie T5
- RS0026783">9 Ob 47/23m
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.09.2023
9 Ob 47/23m vgl; Beisatz: Hier: Mangels ausreichender Aufklärung nach § 5 ÄsthOpG. (T17)
- RS0026783">9 Ob 23/24h
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.03.2024
9 Ob 23/24h Beisatz wie T6; Beisatz wie T9; Beisatz wie T11
- RS0026783">4 Ob 36/24h
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.05.2024
4 Ob 36/24h vgl; Beisatz wie T4; Beisatz wie T9
- RS0026783">9 Ob 62/24v
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.10.2024
9 Ob 62/24v - RS0026783">9 Ob 55/25s
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.05.2025 9 Ob 55/25s
Beisatz wie T9
- RS0026783">