RS OGH 2025/11/25 1Ob713/88; 7Ob727/89; 8Ob628/92; 8Ob646/92; 1Ob532/94; 4Ob509/95; 2Ob505/96; 4Ob50

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Veröffentlicht am 07.02.1989
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Rechtssatz

Hat die ohne Einwilligung oder ohne ausreichende Aufklärung des Patienten vorgenommene eigenmächtige Behandlung des Patienten nachteilige Folgen, haftet der Arzt, wenn der Patient sonst in die Behandlung nicht eingewilligt hätte, für diese Folgen selbst dann, wenn ihm bei der Behandlung kein Kunstfehler unterlaufen ist.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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