RS OGH 1989/2/7 2Ob63/88, 2Ob98/88, 2Ob64/92, 2Ob99/06g, 2Ob57/10m

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Veröffentlicht am 07.02.1989
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Norm

ABGB §1327 a
ABGB §1327 d

Rechtssatz

Bei Ermittlung eines Unterhaltsentganges ist regelmäßig auf den tatsächlichen wirtschaftlichen Nachteil jedes Hinterbliebenen abzustellen, wobei - ausgehend von den tatsächlichen Verhältnissen vor dem schädigenden Ereignis - der fiktive schädigungsfreie Verlauf den Verhältnissen, die der schädigende Eingriff hervorgerufen hat, gegenüberzustellen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0031448

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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