TE OGH 1989/5/23 2Ob98/88

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Veröffentlicht am 23.05.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik, Dr.Vogel, Dr.Melber und Dr.Kropfitsch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag.Manfred H***, EDV-Berater, 6112 Wattens, Kreuzbichl 1, vertreten durch Dr.Franz Helbich, Dr.Eberhard Wallentin, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Günther H***, Kraftfahrer, 5640 Badgastein Nr. 364, 2. Walter H***, 5020 Salzburg, Siezenheim 199, 3. I*** U***- UND S***

Aktiengesellschaft, 1010 Wien, Tegetthoffstraße 7, alle vertreten durch Dr.Heinz Bauer, Dr.Harald Hummel, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen S 1,265.899,70 s.A. (Revisionsstreitwert S 604.678,92), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 4.Mai 1988, GZ 3 R 119/88-42, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 28.Dezember 1987, GZ 9 Cg 578/83, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, daß es unter Einbeziehung des bereits in Rechtskraft erwachsenen und des bestätigten Teiles insgesamt zu lauten hat:

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger zu Handen seines Vertreters S 86.614,10 samt 4 % Zinsen seit 1. Jänner 1984 und S 48.000,-- samt 4 % Zinsen aus S 12.000,-- vom 1. Jänner 1984 bis 31.Jänner 1984, aus S 16.000,-- vom 1.Februar 1984 bis 29.Februar 1984, aus S 20.000,-- vom 1.März 1984 bis 31.März 1984, aus S 24.000,-- vom 1.April 1984 bis 30.April 1984, aus S 28.000,-- vom 1.Mai 1984 bis 31.Mai 1984, aus S 32.000,-- vom 1.Juni 1984 bis 30.Juni 1984, aus S 36.000,-- vom 1.Juli 1984 bis 31.Juli 1984, aus S 40.000,-- vom 1.August 1984 bis 31.August 1984, aus S 44.000,-- vom 1.September 1984 bis 30.September 1984 und aus S 48.000,-- seit 1.Oktober 1984 zu bezahlen.

2) Das Mehrbegehren, die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger S 1,089.186,60 samt 4 % Zinsen aus S 452.428,27 vom 1.Jänner 1984 bis 31.Dezember 1984, aus S 638.669,06 vom 1.Jänner 1985 bis 31.Dezember 1985, aus S 847.774,44 vom 1. Jänner 1986 bis 30.Oktober 1986, aus S 1,033.704,-- vom 1.November 1986 bis 31.Jänner 1987 und aus S 1,089.186,60 seit 1.Februar 1987 und S 42.000,-- samt 4 % Zinsen seit 1.Jänner 1984 sowie 4 % Zinsen aus S 36.000,-- vom 1.Jänner 1984 bis 31.Jänner 1984, aus S 32.000,-

- vom 1.Februar 1984 bis 29.Februar 1984, aus S 28.000,-- vom 1.März 1984 bis 31.März 1984, aus S 24.000,-- vom 1.April 1984 bis 30.April 1984, aus S 20.000,--

vom 1.Mai 1984 bis 31.Mai 1984, aus S 16.000,-- vom 1.Juni 1984 bis 30. Juni 1984, aus S 12.000,-- vom 1.Juli 1984 bis 31.Juli 1984, aus

S 8.000,-- vom 1.August 1984 bis 31.August 1984 und aus S 4.000,-- vom 1.September 1984 bis 30.September 1984 zu bezahlen, wird abgewiesen.

3) Der Kläger ist schuldig, den beklagten Parteien einen mit S 86.966,94 (darin enthalten S 7.335,09 Umsatzsteuer und S 5.734,80 an Barauslagen) bestimmten Anteil der Prozeßkosten erster Instanz zu ersetzen.

Der Kläger ist weiters schuldig, den beklagten Parteien binnen 14 Tagen S 16.701,36 (darin S 1.494,40 Barauslagen und S 1.382,45 Umsatzsteuer) an Kosten des Berufungsverfahrens und S 15.471,88 (darin keine Barauslagen und S 1.406,53 Umsatzsteuer) an Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 17.Oktober 1980 wurde Albert H***, der Ehegatte der Helmtrude H*** und Vater des Mag.Manfred H***, bei einem Verkehrsunfall als Lenker eines Gendarmeriefahrzeuges getötet. Die Haftung der Beklagten gegenüber der Ehegattin und dem Sohn des Getöteten für künftige Schäden auf Grund dieses Unfalles wurde bereits mit Teilanerkenntnisurteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 21.Dezember 1983, 9 Cg 578/83-8 rechtskräftig, festgestellt.

Mit der am 14.Oktober 1983 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte Helmtrude H*** als Erstklägerin Todfallskosten und einen bis einschließlich Oktober 1983 aufgelaufenen Unterhalts- und Einkommensentgang von S 1,195.422,50 und ab 1.November 1983 eine Rente von S 29.806, Mag.Manfred H*** als Zweitkläger ab 1.November 1983 eine Rente von monatlich S 4.000,--. Helmtrude H*** schränkte in der Folge das Klagebegehren vorerst auf Zahlung von S 1,120.318,14 s.A. und eine Rente von S 24.871,49 ab 1.November 1986 ein (Seiten 86, 89 des Aktes). Nach ihrem Tod (21.Jänner 1987) wurde das restliche Rentenbegehren kapitalisiert, sodaß nunmehr die Zahlung eines Betrages von S 1,175.800,70 s.A. begehrt wurde. Mag.Manfred H*** kapitalisierte sein Rentenbegehren nach dem Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit, den er mit 15.Mai 1986 behauptete, auf ein Begehren von S 90.000,-- s.A. Zur Begründung brachte Helmtrude H*** zusammengefaßt vor, das von Jahr zu Jahr steigende fiktive Nettoeinkommen des Getöteten sei um die ebenfalls jährlich steigenden monatlichen Fixkosten zu verringern. Das sich daraus ergebende Resteinkommen sei entsprechend der Aufteilung des Einkommens vor dem Unfall der Frau zu 60 % und dem Sohn zu 23 % zuzuteilen. Der Getötete habe nämlich ein überaus bescheidenes Leben geführt. Der auf sie entfallenden Quote seien noch die Hälfte der Fixkosten zuzuzählen, daraus ergebe sich ihr Unterhaltsentgang. Dazu komme, daß Albert H*** nahezu alle im Haus anfallenden Arbeiten und Reparaturen selbst durchgeführt habe. Seit seinem Tod habe sie diese Arbeiten durch Hilfskräfte besorgen lassen müssen, sodaß ihr dadurch ein Unterhalt von November 1980 bis Dezember 1982 von monatlich S 1.000,-- somit S 26.000,--, von Jänner 1983 bis Dezember 1984 von monatlich S 1.500,--, das sind S 36.000,--, und von Jänner 1985 bis Oktober 1986 von monatlich S 2.000,--, somit S 44.000,--, insgesamt somit S 106.000,-- entgangen sei. Die Kosten für die Gartenarbeiten, die seit dem Tod ihres Mannes entstünden, beliefen sich laut einem Sachverständigengutachten auf S 16.040,-- jährlich. Durch den Ausfall der Arbeitskraft des Getöteten im Betrieb sei der Gewinn gesunken, und zwar in den Jahren 1981 und 1982 um je S 182.000,--, in den Monaten Jänner bis Oktober 1983 um S 151.660,-- und seither bis Oktober 1986 um jährlich S 200.000,--. Davon begehre sie ihren Anteil von 60 % als Unterhaltsentgang ersetzt. Das zum Schluß der Verhandlung erster Instanz gestellte Klagebegehren ist wie folgt zusammenzufassen:

Helmtrude H***:

Todfallskosten                   82.068,50 S Unterhaltsentgang

(Gehalt des Getöteten)          267.086,96 S Unterhaltsentgang

(Hausarbeiten)                            106.000,-- S

Unterhaltsentgang (Gewinnminderung)                      669.396,--

S Zwischensumme                     1,124.551,46 S Unterhaltsentgang

(Gehalt) vom 1.11.1986 bis 27.1.1987          55.482,56 S.

Anstelle der rechnerisch richtigen Zwischensumme von S 1,124.551,46 wurde allerdings nur ein Betrag von S 1,120.318,14

begehrt.

Mag.Manfred H***:

Unterhaltsentgang 1.11.1983 bis 30.6.1985

80.000,-- S 1.3. bis 15.5.1986 10.000,-- S

90.000,-- S.

Die Beklagten bestritten der Höhe nach und wendeten ein, daß jedenfalls der Todfallsbeitrag des Bundesrechnungsamtes Wien von S 34.259,-- und der Bestattungskostenbeitrag der Pensionsversicherungsanstalt von S 10.969,--, sowie die Tatsache der Planung und Anfertigung eines Familiengrabes zu berücksichtigen seien. Sämtliche geltend gemachten Beträge seien überhöht, zum einen sei vom fiktiven Nettoverdienst des Getöteten auszugehen und die Anspannungstheorie zu berücksichtigen, zum anderen werde nur ein mittelbarer und daher nicht ersatzfähiger Schade geltend gemacht. Auch seien die angegebenen Leistungen des Getöteten unwahrscheinlich und läge hinsichtlich des Zweitklägers keine reale Grundlage für einen Unterhaltsanspruch vor. Der Schaden im Betrieb der klagenden Partei und die Minderung des Ertrages seien auf Umstände zurückzuführen, die nicht vom Tod des Albert H*** herrührten und es müßten die Privatbeteiligtenkosten im Strafverfahren geltend gemacht werden.

Das Erstgericht sprach der Erstklägerin, deren Bezeichnung inzwischen auf "Verlassenschaft nach Helmtrude H***" abgeändert worden war, einen Betrag von S 56.842,30 s.A., dem Zweitkläger S 48.000,-- s.A. zu und wies die Mehrbegehren ab, wobei es zusammengefaßt von folgenden wesentlichen Feststellungen ausging:

Helmtrude H*** legte nach dem Tod ihres Gatten ein Familiengrab an und trug S 92.008,10 an Todfallskosten, davon entfallen S 46.746,-- auf den Grabstein und S 3.250,-- auf die Grabgebühr samt Verwaltungsabgabe. Von der Pensionsversicherungsanstalt erhielt sie einen Bestattungs- und Überführungskostenbeitrag von insgesamt S 16.069,80 ausbezahlt. Bei der Anlegung eines Einzelgrabes wären die Grabgebühr und die Kosten für den Grabstein geringer ausgefallen, doch kann deren Höhe nicht festgestellt werden. Albert H*** war zum Zeitpunkt seines Todes Gendarmeriebeamter mit einem monatlichen Nettoeinkommen von S 21.394,50, das sich in den Jahren 1981 und 1982 nicht verändert hätte. 1983 und 1984 hätte er monatlich S 24.881,90, 1985 monatlich S 26.868,-- und 1986 monatlich S 29.409,-- verdient. In diesem Einkommen sind neben dem Gehalt die Dienstzulage, Wachdienstzulage, besondere Dienstzulage, Überstundenvergütung, Journaldienstzulage, Gefahrenzulage, das Nachtdienstentgelt, eine pauschalierte Aufwandentschädigung, Sonn- und Feiertagszulagen inbegriffen, nicht jedoch die Familienbeihilfe, die Haushaltszulage und der Fahrtkostenzuschuß.

Helmtrude H***, die am 27.Jänner 1987 verstarb, bezog ab November 1980 eine Witwenpension und eine Unfallrente in folgender Höhe (netto):

11/12 1980   monatlich 10.407,30    insgesamt  20.814,60

1981             12.887,33              154.648,--

1982             12.811,42              153.737,--

1983             13.143,72              157.724,60

1984             12.747,32              152.967,80

1985             12.663,84              151.966,10

1986             13.382,09              160.585,08

1/1987             13.600,--               13.600,--.

Unter dem Namen der Helmtrude H*** wurde seit 1965 ein Erdbewegungsunternehmen betrieben, das allerdings im wesentlichen von Albert H*** neben seiner Tätigkeit als Gendarmeriebeamter aufgebaut und geführt wurde, ohne daß er als Angestellter angemeldet war. Sein Hauptaufgabenbereich bestand in der Acquirierung von Aufträgen, wobei ein erheblicher Teil auf öffentliche Aufträge, vornehmlich im Bereich des agrarischen Wegbaus, entfiel. Darüberhinaus oblag ihm die Beaufsichtigung der Schubraupenfahrer und die Durchführung von Reparaturen und Reinigungsarbeiten, die er soweit als möglich selbst durchführte. Auf diese Weise war nur für kompliziertere Reparaturarbeiten die Inanspruchnahme einer Fachwerkstätte notwendig, sodaß der Kostenaufwand für solche Arbeiten gering gehalten werden konnte. Helmtrude H*** gelang es nach dem Tod ihres Mannes nicht mehr, den entsprechenden Kontakt zu den öffentlichen Stellen zu unterhalten. Sie verlor darüberhinaus, ebenfalls als Folge des Ausfalles ihres Mannes, im Jahre 1981 das Stammpersonal und konnte die vorhandenen Aufträge teilweise mangels geeigneter Maschinen nicht durchführen. Zudem hatte sie gesundheitliche Probleme und mußte sich im März 1982 einer schweren Operation unterziehen. Die Umsätze in diesem Betrieb sind wie folgt darzustellen:

Jahr   Erlöse      Anlagenverkäufe Eigenverbrauch   Gesamt 1973

730.544,--   200.000,--    11.160,--      941.704.--

1974 1,055.675,--     3.000,--     9.690,--    1,068.365,--

1975 1,146.092,--       ---       10.000,--    1,156.092,--

1976   845.185,--       ---       12.000,--      857.185,--

1977 1,060.804,--    50.000,--    17.555,--    1,128.359,--

1978   740.440,--       ---        5.122,--      745.602,--

1979 1,904.781,--       169,--    13.850,--    1,918.800,--

1980 1,512.997,--       ---        7.500,--    1,520.497,--

1981   934.288,--     3.000,--       ---         937.288,--

1982   392.020,--    25.000,--       ---         417.020,--

1983   801.092,--       ---          ---         801.092,--

1984   523.420          ---          ---         523.420,--

Die Gewinne und Privatentnahmen ergeben das folgende Bild:

Jahr steuerlicher steuerlicher wirtschaftlicher Privatent-

Gewinn       Rücklagen    Gewinn           nahmen 1973 164.337,--

56.000,--   220.337,--        38.125,--

1974 109.010,--   251.203,--   360.213,--        95.148,--

1975 193.209,--    55.000,--   248.209,--       130.898,--

1976 166.944,--    60.000,--   226.944,--       103.643,--

1977 182.657,--   243.850,--   426.507,--       101.310,--

1978  40.094,--     1.714,--    41.808,--       123.620,--

1979 350.344,--   265.350,--   615.594,--        67.259,--

1980 298.065,--     ---        298.065,--       273.309,--

1981 160.368,--    50.000,--   210.368,--       219.741,--

1982  18.782,--     ---         18.782,--       109.342,--

1983  92.294,--    26.000,--   118.924,--         6.524,--

1984  89.490,--     ---         89.490,--       *80.591,--

1,865.594,-- 1,009.017,-- 2,875.241,--    *1,349.509,--

                     *(richtig            statt  80.511,--

                     und 2,349.508,--)

Soweit der Gewinn nicht als Privatentnahme entnommen wurde, wurde er zur Aufstockung des Eigenkapitales im Betrieb belassen. Der Umsatz in einem Erdbewegungsunternehmen wird hauptsächlich in der Zeit vom Frühjahr bis zum Herbst eines Jahres erzielt, sodaß davon auszugehen ist, daß der Tod des Albert H*** sich auf die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens im Jahre 1980 nicht auswirkte. Der Umsatzrückgang in den Folgejahren ist allerdings auf seinen Tod zurückzuführen. Es kann nicht festgestellt werden, daß es ohne dieses Ereignis zu Gewinnverlusten in bezug auf den Durchschnittsgewinn gekommen wäre, allerdings ist davon auszugehen, daß der Umsatz und der Gewinn jedenfalls stagniert hätten. Um den Getöteten Albert H*** zu ersetzen, wäre ein Lohnaufwand von S 20.000,-- im November und Dezember 1980, von S 101.000,-- im Jahre 1981, von S 108.000,-- im Jahre 1982, von S 114.000,-- im Jahre 1983, von S 122.000,-- im Jahre 1984, von S 128.000,-- im Jahre 1985 und S 135.000,-- im Jahre 1986 notwendig gewesen. Zum Zeitpunkt des Todes des Albert H*** verfügte der Betrieb über 5 Schubraupen, die in den Jahren 1965/66, 1974, 1977 und 1979 angeschafft worden waren. Einsatzfähig waren nur noch die drei zuletzt angeschafften Geräte. Die beiden älteren Schubraupen hätten unwirtschaftliche Reparaturen erfordert, allerdings war aufgrund der Auftragslage der Helmtrude H*** keine Auslastung für 5 Schubraupen gegeben. In den Jahren 1975 bis 1980 beliefen sich die Investitionen auf insgesamt netto S 1,371.768,--. In den oben angeführten Privatentnahmen in den Jahren 1973 bis 1980 von insgesamt S 933.311,-- sind private Steuern von S 475.510,-- enthalten, sodaß die Privatentnahmen nach Abzug dieser Steuern S 475.801,-- betragen. Pro Jahr ergibt sich eine Durchschnittsentnahme von S 57.225,12, pro Monat S 4.768,76. In den Jahren 1981 bis 1984 betrugen die Privatentnahmen S 416.198,--, die darin enthaltenen privaten Steuern S 121.860,--, sodaß die Privatentnahmen nach Abzug dieser Steuern S 294.338,-- betragen, jährlich durchschnittlich somit S 73.584,50, monatlich S 6.132,04. Der Durchschnittsreingewinn (nach Abzug der Steuern) betrug in den Jahren 1973 bis 1980 S 245.270,87, in den Jahren 1981 bis 1984 S 78.926,--. Albert H*** gab seiner Frau bis zu seinem Tod ein monatliches Wirtschaftsgeld von S 5.000,-- bis S 7.000,--, das nur für den Bedarf des Albert und der Helmtrude H*** bestimmt war. Albert H*** bestritt darüberhinaus mit seinem Einkommen den Unterhalt für Mag.Manfred H***, der in Wien lebte und studierte und dem er monatlich mindestens S 3.900,-- zuzüglich der Mietkosten von S 1.900,-- überwies. Ferner bestritt Albert H*** mit seinem Einkommen auch die Kosten für die Anschaffung und den Erhalt eines PKWs; im Jahre 1980 kaufte er zum Beispiel einen PKW um circa S 170.000,--. Er bezahlte auch Anschaffungen für den Garten. Sämtliche mit dem Haus, in dem Albert und Helmtrude H*** wohnten, verbundenen Kosten (Heizung, Strom, Versicherungen, Kreditrückzahlungen) wurden durch Helmtrude H*** vom Firmenkonto im Rahmen der bereits festgestellten Privatentnahmen getätigt. Im Jahre 1980 betrugen die Betriebskosten abzüglich der Rundfunkgebühr circa S 3.930,--. Davon entfiel 1/3 auf den Privathaushalt, der Rest auf den Betrieb, der in diesem Haus geführt wurde. 2/3 dieser Betriebskosten wurden vom Finanzamt als Betriebsausgaben anerkannt. Das von Albert H*** seiner Frau übergebene Wirtschaftgeld kam beiden etwa zur Hälfte zugute. Unter Berücksichtigung des Umstandes, daß Albert H*** auch die Erhaltungskosten des PKW, der auch von Helmtrude H*** benützt wurde, finanzierte, leistete er von seinem Gehalt eine monatliche Unterhaltsleistung von etwa S 4.000,-- an seine Frau. Helmtrude H*** bezahlte aus Betriebsmitteln die Fixkosten des Hauses sowie Lebensversicherungsprämien von zusammen monatlich durchschnittlich S 4.768,76. Im Rahmen der Privatentnahmen aus dem Betrieb bezahlte Helmtrude H*** auch Kleidungsstücke, die sie vom Wirtschaftsgeld nicht finanzieren konnte, darüberhinaus Kuraufenthalte und ihre Urlaube. Gemeinsame Urlaube machte das Ehepaar nicht. Mag.Manfred H*** studierte von 1976 bis Oktober 1984 in Wien Handelswissenschaften. In der Zeit von Juli 1985 bis einschließlich Februar 1986 absolvierte er den Präsenzdienst. Zwischen der Beendigung seines Studiums und der Ableistung des Präsenzdienstes ging er keiner Arbeit nach, da die Möglichkeit einer fixen Anstellung nicht bestand. Er beabsichtigte darüberhinaus, ein Filmdrehbuch zu schreiben, und nahm deshalb keine Arbeit auf. Seit Mai 1986 ist er berufstätig. Albert H*** hätte seinem am 20.Jänner 1957 geborenen Sohn auch nach der Vollendung des 26. Lebensjahres Unterhalt zur Fortsetzung des Studiums bezahlt. Bis zur Vollendung seines 26. Lebensjahres erhielt Mag.Manfred H*** eine Waisenrente ausbezahlt. Vor dem Unfall waren Albert H*** und Helmtrude H*** je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft in Wattens, Kreuzbichl 1, somit des Hauses, in dem sie lebten und den Erdbewegungsbetrieb führten. Nach dem Tod des Albert H*** war Helmtrude H*** zu 2/3, Mag.Manfred H*** zu 1/3 Eigentümer dieser Liegenschaft. Zur Rechtsfrage führte das Erstgericht aus, die geltend gemachten und festgestellten Todfallskosten seien mit Ausnahme der Kosten für das Doppelgrab von S 46.746,-- und der mit nur 1.350,-- zu veranschlagenden Grabgebühr angemessen. Anstelle der Kosten für das Doppelgrab könnten aber nur solche für ein Einzelgrab, die nach § 273 ZPO mit S 32.000,-- bestimmt wurden, geltend gemacht werden. Nach Abzug des Bestattungs- und Überführungskostenbeitrages von S 16.069,80 ergäben sich Todfallskosten von S 56.842,30 (rechnerisch richtig S 59.842,30). Einen Anspruch auf Unterhaltsentgang habe Helmtrude H*** hingegen nicht. Bei der Berechnung des entgangenen Unterhaltes seien nur jene Leistungen des Albert H*** zu berücksichtigen, die Unterhaltscharakter gehabt hätten, somit nur jene Werte, die der Familie tatsächlich zugekommen seien. Das seien Helmtrude H*** gegenüber nur der tatsächlich bezahlte Unterhalt an Wirtschaftsgeld und PKW-Erhaltungskosten von zusammen S 4.000,--, die durchschnittlichen Privatentnahmen von S 4.113,76 und der Wert der Erhaltungskosten für Haus und Garten von S 1.333,40, jeweils monatlich, gewesen. Auch unter Berücksichtigung der zu erwartenden jährlichen Steigerungen überstiegen die von Helmtrude H*** nach dem Tod ihres Mannes bezogenen Witwen- und Unfallspensionen den auf diese Weise errechneten entgangenen Unterhalt. Bei Mag.Manfred H*** sei der begehrte Unterhalt in der Höhe von monatlich S 4.000,-- jedenfalls angemessen, stehe jedoch nur bis zum Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit zu, die mit der Beendigung des Studiums gleichzusetzen sei, somit für die Zeit von November 1983 bis einschließlich Oktober 1984 in Höhe von insgesamt S 48.000,--. Infolge Berufung des Klägers Mag.Manfred H***, der als Alleinerbe nach Helmtrude H*** an deren Stelle in das Verfahren eingetreten war, so daß den Beklagten nur mehr er als Kläger gegenüberstand, änderte das Gericht zweiter Instanz das Urteil des Erstgerichtes unter Einbeziehung des unangefochten gebliebenen und des bestätigten Teiles dahin ab, daß dem Kläger S 59.842,30 s.A. und S 48.000,-- s. A. zugesprochen wurden und das Mehrbegehren nach weiteren S 1,115.958,40 s.A. sowie S 42.000,-- s.A. abgewiesen wurde. Das Berufungsgericht erachtete das erstgerichtliche Verfahren als mängelfrei, übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich, gelangte aber zu einer teilweise anderen rechtlichen Beurteilung. Das Berufungsgericht führte aus, die Bemessung der Kosten des Grabes durch das Erstgericht mit S 32.000,-- sei zwar zu billigen, doch sei dem Erstgericht bei der Berechnung der gesamten Todfallskosten ein Additionsfehler zu Ungunsten des Klägers unterlaufen, der richtigzustellen gewesen sei. Richtigerweise errechneten sich die Todfallskosten wie folgt:

Festgestellte Gesamtkosten         92.008,10 S abzüglich Grabkosten

46.746,-- S abzüglich Grabgebühr                    1.350,-- S

43.912,10 S zuzüglich Kosten eines Einzelgrabes    32.000,-- S

75.912,-- S abzüglich Bestattungs- und Überführungskostenbeitrag

16.069,80 S                   59.842,30 S Insgesamt stünden dem

Kläger somit Todfallskosten von S 59.842,30 anstatt, wie vom Erstgericht zugesprochen, S 56.842,30

zu. Der Kläger bekämpfe weiters die Berechnungen des Erstgerichtes über die Höhe des der Helmtrude H*** entgangenen Unterhaltes und stelle in der Form einer Tabelle eigene Berechnungen an, die zur Annahme eines Unterhaltsentganges von insgesamt S 604.678,92 in der Zeit vom Tod des Albert H*** bis zum Tod der Helmtrude H*** führen sollten. Diese Berechnungen wichen aber sowohl vom Vorbringen der Helmtrude H*** im Verfahren erster Instanz als auch von den Feststellungen im Ersturteil ab, sodaß die Rechtsrüge zu diesem Punkt nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt worden sei. Für den Wert der Arbeitsleistungen des Albert H*** in Haus und Garten und für den PKW würden Beträge von jährlich S 35.000,-- angesetzt, obwohl in erster Instanz dafür nur ein Betrag von S 24.000,-- geltend gemacht worden sei. Den Wert der Unterhaltsleistungen, die Albert H*** durch seine Mitarbeit im Betrieb der Helmtrude H*** erbracht haben solle, setze der Kläger nunmehr mit der Höhe der Kosten einer Ersatzkraft an; darauf habe sich Helmtrude H*** aber im Verfahren erster Instanz nie berufen; sie habe diesen Teil des Anspruches auf entgangenen Unterhalt immer darauf gestützt, daß nach dem Tod ihres Mannes ein Umsatz- und Gewinnrückgang zu verzeichnen gewesen sei. Auch bezüglich der von Helmtrude H*** nach dem Tod ihres Mannes bezogenen Witwen- und Unfallpension weiche der Kläger bei seiner Berechnung des Unterhaltsentganges teilweise von den Feststellungen im Ersturteil ab. Im Ergebnis halte das Ersturteil in dieser Frage aber auch einer materiellen Prüfung stand. Nach § 1327 ABGB sei den Hinterbliebenen, für deren Unterhalt der Getötete nach dem Gesetze zu sorgen hatte, das, was ihnen dadurch entgangen ist, zu ersetzen. Der den Hinterbliebenen entgangene Unterhalt sei ein nach den sonstigen Regeln des Schadenersatzrechtes nicht ersatzfähiger mittelbarer Schaden, der nur kraft der Sondernorm des § 1327 ABGB zu ersetzen sei. Daraus sei abzuleiten, daß bei der Berechnung des entgangenen Unterhaltes nur jene durch den Tod des Unterhaltspflichtigen entfallenden Leistungen zu berücksichtigen seien, denen Unterhaltscharakter zukomme. Maßgebend sei dabei der vom Getöteten zur Zeit der Tötung tatsächlich geleistete, zumindest aber der dem Einkommen entsprechende anständige Unterhalt. Zukünftige Einkommenserhöhungen, die auf der Grundlage der Verhältnisse zur Todeszeit verläßlich beurteilt werden könnten, seien zu berücksichtigen. Angesichts der sich auch im Einzelfall ergebenden Bandbreite des gesetzlichen Unterhalts sei bei der Bemessung des Ersatzanspruches in der Regel § 273 ZPO heranzuziehen. Die sich für die Zukunft ergebenden Bemessungsgrundlagen seien im allgemeinen notwendigerweise fiktiv, sodaß die aus dem Vergleich mit den Verhältnissen zum Todeszeitpunkt erschlossenen Zahlen nicht die Grundlage exakter Berechnungen, sondern nur die Richtschnur für die letzlich nach richterlichem Ermessen zu erfolgende Einschätzung des Unterhaltsentganges sein könnten. Im vorliegenden Fall hätten sowohl der Getötete als auch Helmtrude H*** ein Einkommen erzielt; Helmtrude H*** aus dem auf ihren Namen lautenden Betrieb, dessen Gewinne sie nach den Feststellungen zumindest zum Teil tatsächlich für den eigenen Bedarf verwendet habe und in dem der Getötete maßgeblich und offensichtlich umsatz- und gewinnsteigernd mitgearbeitet habe. Das Einkommen des Getöteten aus unselbständiger Arbeit (als Gendarmeriebeamter) und das Einkommen aus dem Betrieb seien daher zusammengerechnet als gemeinsames Familieneinkommen zu betrachten, wobei der Unterhaltsentgang der Witwe unter Zugrundelegung ihrer Komsumquote und in der Regel unter angemessener Berücksichtigung der Fixkosten zu berechnen sei. Dabei sei das Erstgericht zu starr einerseits nur von den tatsächlichen Privatentnahmen aus dem Betrieb, andererseits nur vom Wirtschaftgeld, das der Getötete seiner Frau zur Verfügung stellte, ausgegangen. Als Einkommen aus dem Betrieb sei jener Betrag anzusehen, der ohne Schädigung der Substanz dem Betrieb entnommen werden könne; auch bei einem Einkommen aus unselbständiger Arbeit spiele es nämlich zum Beispiel keine Rolle, ob dieses Einkommen zur Gänze dem Konsum oder zum Teil zur Schaffung von Ersparnissen herangezogen werde, sodaß dem Umstand, daß ein Teil der Gewinne zur Vergrößerung des Eigenkapitals im Betrieb verbleibe, keine Bedeutung zukomme. Die Feststellungen über die Struktur und die Umsatz- und Gewinnverhältnisse des Betriebes reichten aus, um den Anteil der Gewinne, die ohne Schädigung der Substanz des Betriebes entnommen werden konnten, in Übereinstimmung mit dem Kläger mit 50 % einschätzen zu können (§ 273 ZPO). Da der durchschnittliche Reingewinn nach Abzug der Steuern in den Jahren 1973 bis 1980 jährlich S 245.270,87 betrug, und nicht anzunehmen sei, daß sich dieser Durchschnittsgewinn erhöht hätte, wenn Albert H*** am Leben geblieben wäre, sei bei der Berechnung des gemeinsamen Familieneinkommens dem sich steigernden fiktiven Einkommen des Getöteten aus unselbständiger Arbeit jährlich ein zu entnehmender Reingewinn von S 122.635,-- hinzuzuzählen. Dieses sich daraus ergebende Gesamteinkommen sei die Grundlage zur Berechnung der Konsumquote der Helmtrude H***. Dieses Gesamteinkommen sei zunächst um die fixen Haushaltskosten zu vermindern. Die mit dem Haus, in dem Albert und Helmtrude H*** wohnten und den Erdbewegungsbetrieb führten, verbundenen Kosten hätten nach den Feststellungen im Ersturteil im Jahre 1980 monatlich circa S 3.930,-- betragen, davon sei ein Drittel, somit S 1.310,--, auf den Privathaushalt entfallen, sodaß auf Albert und Helmtrude H*** - privat - jährlich S 15.720,-- an fixen Haushaltskosten entfallen seien. Bei der vom Berufungswerber angenommenen Fixkostenaufteilung von 1 : 1 entfalle auf jeden der Ehegatten ein Fixkostenanteil von S 7.860,--. Von den um die fixen Haushaltskosten verminderten Gesamteinkommen sei die Konsumquote der Helmtrude H*** zu berechnen, wobei kein Anlaß bestehe, von der vom Kläger in Anschlag gebrachten und dem Umstand, daß Albert H*** sowohl voll im Beruf als Gendarmeriebeamter als auch maßgebend im Erdbewegungsunternehmen tätig war und allein für den ehelichen Sohn Unterhalt bezahlte, Rechnung tragenden Konsumquote der Helmtrude H*** von 35 % abzugehen. Nicht beizupflichten sei der Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß Helmtrude H*** nur jener Unterhaltsanspruch zuzurechnen sei, der ihrem Anteil am Wirtschaftsgeld entspreche, da der Betrag von S 4.000,-- monatlich, den das Erstgericht in diesem Sinne feststellte, nicht dem dem Einkommen entsprechenden anständigen Unterhalt der Ehefrau gleichkomme, auch wenn das eigene Einkommen der Ehefrau aus dem Betrieb mitberücksichtigt werde. Der auf diese Weise errechneten Konsumquote der Ehefrau sei der vom Ehemann getragene Fixkostenanteil hinzuzurechnen. Von diesem sich daraus ergebenden Betrag sei das Eigeneinkommen der Ehefrau nach dem Tod des Ehemannes, vermindert um den Fixkostenanteil der Ehefrau, abzuziehen. Da der Umstand, daß Albert H*** aus seinem Einkommen für den ehelichen Sohn Mag.Manfred H*** Unterhalt bezahlte, bereits mit der Bemessung der Konsumquote der Ehefrau in Höhe von 35 % berücksichtigt worden und dem ehelichen Sohn ein Fixkostenanteil nicht zuzurechnen gewesen sei, könne die Unterhaltspflicht gegenüber Mag.Manfred H*** bei der weiteren Berechnung des Unterhaltsentganges der Helmtrude H*** außer Betracht bleiben. Das Eigeneinkommen der Ehefrau nach dem Tod des Albert H*** bestehe einerseits aus der Witwen- und Unfallpension und andererseits aus dem verbleibenden Einkommen aus dem Erdbewegungsbetrieb. Der Reingewinn dieses Betriebes in den Jahren 1981 und 1984 habe nach Abzug der Steuern insgesamt S 315.704,--, jährlich somit S 78.926,--

betragen; daraus lasse sich nach den bereits dargelegten Gesichtspunkten ein ohne Schädigung der Substanz des Betriebes zu entnehmender Reingewinn von 50 %, somit jährlich S 39.463,-- festsetzen. Der Umstand, daß der getötete Ehemann maßgeblich und umsatz- und gewinnvermehrend im Betrieb der Helmtrude H*** mitarbeitete, sei bei der Bemessung des Unterhaltsentganges der Ehefrau angemessen zu berücksichtigen, da diese Mitarbeit der ehelichen Beistandspflicht entsprochen habe. Der Wert dieser Mitarbeit sei aber entgegen der vom Kläger in der Berufung vertretenen Ansicht nicht nach den fiktiven Kosten einer Ersatzkraft zu bemessen, sondern danach, um welchen Betrag sich das Einkommen aus dem Betrieb dadurch verringert habe, daß die Mitarbeit des Ehemannes weggefallen sei. Wären die fiktiven Kosten einer Ersatzkraft, die, was unbestritten sei, im vorliegenden Fall nicht eingestellt wurde, höher als jene Differenz, wäre die Ehefrau nach dem Tod des Ehemannes besser gestellt als vorher, was dem im Schadenersatzrecht geltenden Grundsatz des Schadensausgleiches widerspäche. Dem Umstand, daß die Mitarbeit des Ehemannes im Betrieb der Ehefrau weggefallen sei, sei auf die Verhältnisse des hier vorliegenden Falles bezogen, somit ausrechend dadurch Rechnung getragen, daß bei der Berechnung der fiktiven Konsumquote der Helmtrude H*** das ohne Tod des Ehemannes zu erzielende Betriebseinkommen, hingegen bei der Berechnung des davon abzuziehenden Eigeneinkommens der Ehefrau nur das tatsächlich erzielte, verminderte Betriebseinkommen berücksichtigt worden sei. Daß Albert H*** in seiner Freizeit Reparatur- und Erhaltungsarbeiten an der (gemeinsamen und darüber hinaus betrieblich genutzten) Liegenschaft durchführte, erhöhe entgegen der Ansicht des Erstgerichtes und des Klägers den Anspruch der Helmtrude H*** auf Ersatz des entgangenen Unterhaltes nicht, da Helmtrude H*** auch bei ausdehnender Auslegung des Begriffes des gesetzlichen Unterhaltes angesichts des Umstandes, daß ihr Ehemann ohne hin als Gendarmeriebeamter und im Erdbewegungsbetrieb arbeitete, keinen Anspruch auf solche Arbeitsleistungen hatte, sodaß der Nutzen, den Helmtrude H*** vor dem Tod ihres Mannes aus dessen Tätigkeiten in Garten und Haus zweifellos zukam, keinen Unterhaltscharakter im Sinne des § 1327 ABGB gehabt habe. Nach diesen Grundsätzen ergebe die Gegenüberstellung des fiktiven Unterhaltsanspruches und des Eigeneinkommens der Ehefrau nach dem Tod des Ehemannes das folgende Bild:

      1980      1981       1982

Nettogehalt Albert H***   42.789,-  299.523,-

+ 50 % fiktiver Reingewinn 20.439,-  122.635,-  122.635,-

Gesamteinkommen            63.228,-  422.158,-  422.158,-

- 100 % Fixkosten          -3.160,-  -18.960,-  -18.960,-

      60.068,-  403.198,-  403.198,-

35 % Komsumquote H.H***   21.023,-  141.119,-  141.119,-

+ Fixkostenanteil A.H***   1.580,-    9.480,-    9.480,-

      22.603,-  150.599,-  150.599,-

      ========  ========== =========

50 % tatsächlicher Reingewinn                      6.577,-

39.463,-   39.463,-

Witwenpension              15.755,-  114.709,50 114.135,50

Unfallpension               5.059,-   39.938,50  39.601,50

- Fixkostenanteil H.H***  -1.580,-   -9.480,-   -9.480,-

      25.811,-  184.631,-  183.720,-

      ========  =========  ==========

1983            1984            1985            1986

348.346,-       348.346,-       376.152,-       411.726,-

122.635,-       122.635,-       122.635,-       122.635,-

470.981,-       470.981,-       498.787,-       534.361,-

-18.960,-       -18.960,-       -18.960,-       -18.960,-

452.012,-       452.021,-       479.827,-       515.401,-

158.207,-       158.207,-       167.939,-       180.390,-

9.480,-         9.480,-         9.480,-         9.480,-

167.687,-       167.687,-       177.419,-       189.870,-

=========       =========       =========       =========

39.463,-        39.463,-        39.463,-        39.463,-

119.204,80      109.727,40      106.692,90      113.274,60

38.519,80       43.240,40       45.273,20       47.310,50

-9.480,-        -9.480,-        -9.480,-        - 9.480,-

187.707,60      182.950,80      181.949,10      190.568,10

==========     ===========      ==========      ==========

I/1987

29.407,-

10.220,-

39.629,-

-1.580,-

38.049,-

I/1987

13.317,-

790,-

14.107,-

========

3.288,-

13.600,-

-790,-

16.098,-

========

Aus dieser Gegenüberstellung ergebe sich somit, daß das Erstgericht im Ergebnis zu Recht einen Unterhaltsentgang der Helmtrude H*** verneint habe, da ihr Eigeneinkommen nach dem Tod ihres Ehemannes den fiktiven Unterhaltsanspruch stets überstiegen habe. Das auf Ersatz von entgangenem Unterhalt gerichtete Begehren sei daher zu Recht abgewiesen worden. Der Kläger wende sich weiter dagegen, daß das Erstgericht ihm ab Oktober 1984, der Zeit der Beendigung des Studiums, kein Recht auf Unterhalt und damit keinen Unterhaltsentgang mehr zuerkannt habe. Ausgehend von den dazu getroffenen Feststellungen im Ersturteil sei aber die Rechtsansicht des Erstgerichtes zutreffend. Ein Kind habe einen Anspruch auf Unterhalt nur insoweit, als es unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse nicht selbsterhaltungsfähig ist sei (§ 140 Abs. 3 ABGB). Die Selbsterhaltungsfähigkeit trete grundsätzlich nach Abschluß der Berufsausbildung ein. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz liege nach den Feststellungen im Ersturteil nicht vor, da der Kläger im Verfahren erster Instanz weder behauptet noch bewiesen habe, nach Beendigung des Studiums und somit der Berufsausbildung nicht in der Lage gewesen zu sein, ein ausreichendes eigenes Einkommen zu erzielen. Daß es schwierig gewesen sein mag, in der bis zum Antritt des Präsenzdienstes verbleibenden Zeit eine fixe Anstellung zu finden, könne zutreffen, doch habe der Kläger, auch in seiner Parteienvernehmung, nie behauptet, überhaupt versucht zu haben, eine zumutbare Erwerbsmöglichkeit zu finden; er habe lediglich darauf verwiesen, daß er in dieser Zeit versucht habe, ein Filmdrehbuch zu schreiben. In seiner in der Berufung vorgetragenen Behauptung, er habe nach Absolvierung des Studiums intensive Bemühungen zum Antritt einer Stellung unternommen, liege eine unbeachtliche Neuerung. Soweit der Kläger weiter darauf verweise, daß sein Unterhaltsanspruch höher gewesen wäre als jene S 4.000,-- monatlich, die er im Verfahren erster Instanz begehrt habe, sei er ebenfalls auf das im Berufungsverfahren herrschende Neuerungsverbot des § 482 ZPO zu verweisen. Das Erstgericht habe daher zu Recht das Begehren des Klägers auf Unterhalt ab Oktober 1984 abgewiesen. Die Berufung erweise sich somit insgesamt nur insoferne als berechtigt, als - der auf den Kläger übergegangene - Anspruch der Helmtrude H*** auf Ersatz der Todfallskosten nicht S 56.842,30 s.A., sondern S 59.842,30 s.A. betrage.

Gegen den abweisenden Teil des Berufungsurteils wendet sich die Revision des Klägers aus den Anfechtungsgründen nach § 503 Abs. 1 Z 2 und 4 ZPO mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne des Zuspruches von S 604.678,92 s.A. an den Kläger; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagten beantragen in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist teilweise berechtigt.

Der Revisionsgrund nach § 503 Abs. 1 Z 2 ZPO liegt nicht vor, was nicht näher zu begründen ist (§ 510 Abs. 3 ZPO).

In der Rechtsrüge bekämpft der Kläger die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß Helmtrude H*** an dem in ihrem Einzelunternehmen erwirtschafteten Gewinn (nach Abzug von Steuern) eine Konsumquote von nur 35 % jenes Gewinnes nach Abzug von Steuern, der ohne Schädigung der Substanz entnommen werden konnte, zustehe. Der Tatsache, daß Albert H*** allein den finanziellen Unterhalt für seinen Sohn bestritt und Helmtrude H*** keinen Unterhalt an ihren Gatten Albert H*** leistete, hätte das Berufungsgericht dadurch Rechnung tragen müssen, daß Helmtrude H*** eine Konsumquote von 100 % des entnahmefähigen Gewinns in der Berechnung des fiktiven Einkommens zuzuerkennen gewesen wären. Überdies habe das Berufungsgericht dem Umstand nicht Rechnung getragen, daß Albert H*** im Betriebe seiner Ehegattin außer der Acquisition und dem sehr wichtigen Kontakthalten mit den öffentlichen Stellen oder sonstigen Auftraggebern tatsächliche physische Arbeitleistung durch Auswahl von Personal, Beaufsichtigung von Personal, Schulung von Personal, Durchführung einfacher Reparaturen von Maschinen, Ab- und/oder Antransport von Maschinen, Behördenwege etc, sohin einen wesentlichen Beitrag zur Kosteneinsparung im Betrieb erbracht habe, weil für alle diese Arbeiten eine zusätzliche Arbeitskraft eingestellt hätte werden müssen. Für die letztere Tätigkeit des Albert H*** wären die Kosten einer fiktiven Ersatzkraft zuzusprechen gewesen. Unrichtig sei auch die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß die Leistung des Albert H*** im Betrieb der Helmtrude H*** dieser nur im Rahmen der Konsumquote von 35 %

zugekommen sein solle. Helmtrude H*** sei Alleininhaberin des Erdbewegungsunternehmens gewesen, ihr allein sei sohin zu 100 % die Arbeitskraft Albert H***' zugute gekommen -, weshalb die fiktiven Kosten der Ersatzkraft zu 100 % Helmtrude H*** zuzusprechen gewesen wären.

Diesen Ausführungen kommt keine Berechtigung zu.

Die Bestimmung des § 1327 ABGB ordnet an, daß im Falle der Tötung einer Person "den Hinterbliebenen, für deren Unterhalt der Getötete nach dem Gesetze zu sorgen hatte, das, was ihnen dadurch entgangen ist, ersetzt werden muß". Wegen des Todes des Unterhaltspflichtigen "entgeht" den Hinterbliebenen grundsätzlich aber nur, was der Unterhaltspflichtige schon bisher tatsächlich an die nach dem Gesetze Unterhaltsberechtigten geleistet hat oder jedenfalls tatsächlich zu leisten verpflichtet war (vgl.

ZVR 1978/23; 1979/181; 1980/323 ua.). Es entspricht auch ständiger

Rechtsprechung, daß das Eigeneinkommen der Ehefrau bei der Bemessung

ihrer Ansprüche nach § 1327 ABGB zwar nicht schlechthin, wohl aber

in jenen Fällen zu berücksichtigen ist, in denen die Witwe das

eigene Einkommen schon zu Lebezeiten ihres Ehegatten freiwillig ganz

oder teilweise zur Bestreitung ihres Unterhaltes verwendet hat. Dies

wurde von der Rechtsprechung - und zwar zur Zeit der Geltung des §

91 ABGB in der vor dem 1.Jänner 1976 bestehenden Fassung - vor allem

in jenen Fällen angenommen, in denen die Ehegatten ihren

beiderseitigen Verdienst zusammenlegten und daraus die Kosten der

Lebenshaltung bestritten (ZVR 1956/40; ZVR 1961/251; 2 Ob 519/61

uva; zuletzt ZVR 1975/222). Die Gesetzeslage seit 1.Jänner 1976

erfordert kein Abgehen von dieser Rechtsprechung, zumal es nach der

Vorschrift des § 91 ABGB in der seit 1.Jänner 1976 bestehenden Fassung Sache der Ehegatten ist, ihre eheliche Lebensgemeinschaft, besonders die Haushaltsführung und die Erwerbstätigkeit, unter Rücksichtnahme aufeinander und auf das Wohl der Kinder einvernehmlich zu gestalten (vgl. ZVR 1979/181 ua.). Bei Ermittlung eines Unterhaltsentganges ist regelmäßig auf den tatsächlichen wirtschaftlichen Nachteil jedes Hinterbliebenen abzustellen, wobei - ausgehend von den tatsächlichen Verhältnissen vor dem schädigenden Ereignis - der fiktive schädigungsfreie Verlauf den Verhältnissen, die der schädigende Eingriff hervorgerufen hat, gegenüberzustellen ist (EFSlg. 48.678 ua.).

Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht mit zutreffender Begründung, auf die verwiesen werden kann, sowohl den Anteil der Gewinne, die ohne Schädigung der Substanz des Betriebes entnommen werden konnten, gemäß § 273 ZPO mit 50 % festgesetzt, als auch die Konsumquote der Witwe unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Verunglückte Albert H*** sowohl voll im Beruf als Gendarmeriebeamter als auch maßgebend im Erdbewegungsunternehmen tätig war und allein für den ehelichen Sohn Unterhalt bezahlte, mit 35 % angenommen.

Im Sinne der ständigen Judikatur, von welcher abzugehen kein Anlaß besteht, kann sich der Schaden, den ein selbständiger Erwerbstätiger infolge eines Unfalls erleidet, entweder im eingetretenen Verdienstentgang (Gewinnentgang) oder in den Kosten aufgenommener Ersatzkräfte ausdrücken (EvBl. 1970/261; ZVR 1971/228, 1977/299, 1983/317, 1984/177 ua.). Der Schadenersatzanspruch richtet sich demnach entweder auf die wegen des verletzungsbedingten Wegfalls der persönlichen Tätigkeit entstandene Verminderung des wirtschaftlichen Ertrages bzw. die Verhinderung einer sonst möglichen Steigerung desselben, also den Gewinnausfall, oder aber auf die Kosten der für den Verletzten tätig gewordenen Ersatzkräfte, wodurch ein solcher Gewinnentgang verhindert worden ist (vgl. ZVR 1985/47 ua.).

Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht im vorliegenden Fall, in welchem im übrigen das Klagebegehren nur auf den Ersatz des Gewinnentganges gerichtet war und keine Ersatzkräfte beschäftigt wurden, den der Witwe durch den Wegfall der im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht von Albert H*** erbrachten Arbeitsleistungen in ihrem Betrieb entstandenen Schaden unter Zugrundelegung des eingetretenen Gewinnentganges errechnet, wobei auch diesbezüglich auf die zutreffende Begründung der Entscheidung des Berufungsgerichtes zu verweisen ist.

Soweit die Revision allerdings die Auffassung des Berufungsgerichtes

bekämpft, der von der Witwe geforderte Zuspruch der fiktiven Kosten

einer Ersatzkraft für die von ihrem verunglückten Ehemann in seiner

Freizeit vorgenommenen Reparatur- und Erhaltungsarbeiten auf der

gemeinsamen Liegenschaft sei nicht gerechtfertigt, weil ihm die

Unterhaltseigenschaft mangle, kommt dem Rechtsmittel teilweise

Berechtigung zu. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes ist

nämlich den von Albert H***

auf der den Ehegatten gemeinsamen gehörenden Liegenschaft, auf der

sich auch das Haus mit der Ehewohnung befand, verrichteten

Reparatur- und Erhaltungsarbeiten die Unterhaltseigenschaft nicht

abzusprechen. Diesbezüglich ist allerdings von den von der Witwe

geltend gemachten Beträgen von S 1.000,-- monatlich von November

1980 bis Dezember 1982, S 1.500,-- monatlich für die Jahre 1983 und

1984, je S 2.000,-- monatlich für die Jahre 1985 und 1986 sowie den

Jänner 1987 auszugehen (§ 273 ZPO), wovon entsprechend den

Eigentumsanteilen nach dem Tode des Albert H*** der Witwe eine Quote

von 2/3 als Unterhaltsentgang anzurechnen ist. Dies ergibt für das

Jahr 1980 S 1.333,33, für die Jahre 1983 und 1984 je S 12.000,--

und für die Jahre 1985 und 1986 je S 16.000,--, für den Jänner 1987

S 1.333,33. Werden diese Beträge dem im übrigen vom Berufungsgericht

richtig errechneten fiktiven Unterhaltsanspruch der Witwe

hinzugerechnet, ergibt sich für die Jahre 1980 bis 1984 sowie für

Jänner 1987 kein Unterhaltsentgang, da das Eigeneinkommen der Witwe

den fiktiven Unterhaltsanspruch in diesem Zeitraum jeweils

überstieg. Für das Jahr 1985 ist jedoch der fiktive

Unterhaltsanspruch mit S 193.419,-- (S 177.419,-- + S 16.000,--)

anzunehmen und übersteigt somit das Eigeneinkommen um S 11.469,90;

für das Jahr 1986 beträgt der fiktive Unterhaltsanspruch S 205.870,-

- (S 189.870,-- + S 16.000,--) und übersteigt damit das Eigeneinkommen um S 15.301,90. Der sich daraus ergebende zusätzliche Unterhaltsentgang der Witwe für die Jahre 1985 und 1986 beträgt somit S 26.771,80. Dieser Betrag war daher dem Kläger in teilweiser Abänderung des Urteils des Berufungsgerichtes noch zuzusprechen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz beruht auf § 43 Abs. 2 ZPO, jene über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf den §§ 43 Abs. 1, 50 ZPO, wobei das teilweise Obsiegen des Klägers im Berufungs- und im Revisionsverfahren entsprechend zu berücksichtigen war.

Anmerkung

E17246

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0020OB00098.88.0523.000

Dokumentnummer

JJT_19890523_OGH0002_0020OB00098_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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