Rechtssatz
Hat der Arbeitnehmer nur sein Gehalt unter Austrittsdrohung urgiert, ist er - wenn dieses rechtzeitig ausbezahlt wurde - nicht berechtigt, wegen vorenthaltener Provision auszutreten, insbesondere wenn er an deren Ermittlung mitzuwirken hat. (§ 48 ASGG).Hat der Arbeitnehmer nur sein Gehalt unter Austrittsdrohung urgiert, ist er - wenn dieses rechtzeitig ausbezahlt wurde - nicht berechtigt, wegen vorenthaltener Provision auszutreten, insbesondere wenn er an deren Ermittlung mitzuwirken hat. (Paragraph 48, ASGG).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Entgelt, Lohn, Bezüge, Angestellte, Austrittsgrund, Verzug, Schmälerung, Vorenthalten, Urgenz, Nichtzahlung, Zahlung, Rückstand, Verzug, Prämie, Beteiligung, Ende, Beendigung, Auflösung, Hilfsarbeiter, ArbeiterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0028809Dokumentnummer
JJR_19890208_OGH0002_009OBA00015_8900000_001