TE OGH 1989/2/8 9ObA15/89

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Veröffentlicht am 08.02.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Karl Hennrich und Werner Fendrich als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Peter L***, Angestellter, Wien 10., Davidgasse 43/15, vertreten durch Dr. Georg Grießer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei F*** Obst- und Gemüsehandelsgesellschaft mbH, Wien 23., Laxenburgerstraße 365/C16/208-210, vertreten durch Dr. Gottfried Korn, Rechtsanwalt in Wien, wegen 66.969,83 S brutto sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6.Mai 1988, GZ 34 Ra 15/88-19, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 6.Oktober 1987, GZ 17 Cga 1152/87-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 3.397,35 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 308,85 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO).

Was die rechtliche Beurteilung betrifft, genügt es, auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes zu verweisen (§ 48 ASGG).

Den Ausführungen des Revisionswerbers ist ergänzend folgendes zu entgegnen:

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger als Verkaufsfahrer Angestellter im Sinne des § 1 AngG war, weil für die vom Kläger geltend gemachten Austrittsgründe (Vorenthalten des Entgeltes, Auftragen unzumutbarer Arbeiten, Verweigerung von Kälteschutzkleidung für Arbeiten in einem Kühlraum) gleichartige Regelungen in § 26 Z 2 und 3 AngG sowie in § 82 a lit. d GewO gelten. Da der Kläger am 6.April 1987 lediglich sein Gehalt für März - unter Austrittsdrohung - urgierte, die vom Arbeitgeber unter Mitwirkung des Klägers zu ermittelnde Provision aber weder forderte noch die Beklagte zur gemeinsam durchzuführenden Abrechnung aufforderte, war der Kläger nach Zahlung des rückständigen Märzgehaltes am 8.April 1987 weder gemäß § 26 Z 2 AngG noch nach § 82 a lit. d GewO wegen Vorenthaltens der Bezüge zum Austritt berechtigt. Ob der Kläger - als Angestellter - zur Reinigung des Parkplatzes beim stationären Kühlwagen verpflichtet gewesen wäre, war nicht zu prüfen, weil die nach der Beschwerde des Klägers über die Verunreinigung des Platzes erfolgte Äußerung des Helmut K*** "Na, dann waschen Sie sich's eben", wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, nicht als dienstliche Anordnung gewertet werden kann, sondern nur als Weigerung, selbst die Reinigung des Platzes vorzunehmen. Den Vorinstanzen ist ferner darin beizupflichten, daß weder die Verunreinigung des Platzes im Freien, an dem sich der Kläger lediglich ca. 10 Minuten täglich aufzuhalten hatte, noch eine Weigerung, dem Kläger Kälteschutzkleidung zur Verfügung zu stellen, als wesentliche Vertragsverletzung im Sinne der §§ 26 Z 2 AngG oder 82 a lit. d GewO zu qualifizieren ist, weil die Geruchsbelästigung an dem verschmutzten Platz kein unzumutbares Ausmaß erreichte, der Kläger keinen weiteren Auftrag zum Betreten des Kühlwagens erhalten hatte und überdies nicht zu erkennen gab, daß er die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses von der Reinigung des Platzes oder der Beistellung von Schutzkleidung abhängig mache (vgl. Martinek-Schwarz AngG6 573 f sowie Martinek-Schwarz Abfertigung, Auflösung des Arbeitsverhältnisses, 247 f).

Soweit der Kläger in der Revision erstmals ins Treffen führt, der Austritt sei auch gerechtfertigt, weil ihn die Beklagte nicht ordnungsgemäß mit seinen Bezügen bei der Krankenkasse angemeldet habe, macht er eine unzulässige und daher unbeachtliche Neuerung geltend.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E16658

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:009OBA00015.89.0208.000

Dokumentnummer

JJT_19890208_OGH0002_009OBA00015_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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