Norm
ABGB §880a ARechtssatz
Während der Bürge und Zahler auch ohne gerichtliche oder außergerichtliche Einmahnung der Hauptschuld belangt werden kann, leistet der Garant erst, wenn der Hauptschuldner seine Verbindlichkeit auf die außergerichtliche Aufforderung des Garantiebegünstigten nicht erfüllt, es sei denn, daß eine solche Aufforderung für die Inanspruchnahme der Garantie überhaupt nicht erforderlich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0017024Dokumentnummer
JJR_19890221_OGH0002_0100OB00529_8700000_002