RS OGH 1989/2/21 10Ob529/87, 7Ob559/95

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Veröffentlicht am 21.02.1989
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Norm

ABGB §880a A
ABGB §1346 B

Rechtssatz

Während der Bürge und Zahler auch ohne gerichtliche oder außergerichtliche Einmahnung der Hauptschuld belangt werden kann, leistet der Garant erst, wenn der Hauptschuldner seine Verbindlichkeit auf die außergerichtliche Aufforderung des Garantiebegünstigten nicht erfüllt, es sei denn, daß eine solche Aufforderung für die Inanspruchnahme der Garantie überhaupt nicht erforderlich ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0017024

Dokumentnummer

JJR_19890221_OGH0002_0100OB00529_8700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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