RS OGH 1989/2/21 11Os7/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.1989
beobachten
merken

Norm

StGB §109

Rechtssatz

Sowohl für den Grundtatbestand des Hausfriedensbruches als auch für die Abgrenzung der Deliktsfälle des Abs 1 und Abs 3 des § 109 StGB ist das innere Vorhaben des Täters von entscheidender Bedeutung. In beiden Fällen muß der Tätervorsatz das Bewußtsein umfassen, gegen den Willen des Hausrechtsinhabers zu handeln.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0092986

Dokumentnummer

JJR_19890221_OGH0002_0110OS00007_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten