RS OGH 1989/2/21 4Ob17/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.1989
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Norm

EO §402 B
ZPO §191 Abs1 Z1

Rechtssatz

Wird das Verfahren einschließlich des Provisorialverfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des präjudiziellen Strafverfahrens gem § 191 Abs 1 ZPO iVm §§ 78, 402 EO unterbrochen, ist infolge der ausdrücklichen Erstreckung auch auf das Provisorialverfahren die Erlassung einer EV während eines unterbrochenen Verfahrens und die Entscheidung über einen Rekurs gegen die EV nicht zulässig; der Akt ist dem Erstgericht zurückzustellen und bei Aufhebung der angefochtenen Unterbrechung dem Obersten Gerichthof wieder vorzulegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0005693

Dokumentnummer

JJR_19890221_OGH0002_0040OB00017_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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